12.08.2021, Kategorie Steuerrecht

3 Fragen an MdB RA Dr. Florian Toncar (FDP) – finanzpolitischer Sprecher

Ein Blick auf steuerpolitische Weichen vor der Bundestagswahl

 

Der steuerberatende und wirtschaftsprüfende Berufsstand hat sich im Rahmen der Krisenbewältigung der Corona-Pandemie als verlässlicher Partner für Wirtschaft und Politik erwiesen. Dafür nimmt er derzeit außerordentliche Belastungen in Kauf. Natürlich stellen sich viele Mitglieder die Frage, wie es nach der Wahl weitergeht – welche steuerpolitischen Rahmenbedingungen für sie in der kommenden Legislaturperiode herrschen. Insbesondere fürchten viele zunehmende Bürokratie, die den Kanzleialltag weiter erschweren würde. Gern möchten wir Ihnen zu möglichen Be- bzw. Entlastungen 3 konkrete Fragen stellen:

 

Frage 1: Das Vorhaben zur Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen und Einzelunternehmer hat die Politik bereits seit vielen Jahren auf dem Zettel. Erst jüngst sollten die steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verbessert werden. Problematisch hieran: Das mit dem Gesetz neu eingeführte sog. Optionsmodell ist allenfalls für große Gesellschaften mit deutlichem Thesaurierungspotential interessant. Wie wollen Sie künftig die besonderen Bedürfnisse des Mittelstands – dem „Rückgrat der deutschen Wirtschaft“ – stärker berücksichtigen und eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erreichen?

 

MdB RA Dr. Florian Toncar:

Wir in der FDP-Bundestagsfraktion möchten die rechtsformneutrale Besteuerung nicht entnommener Gewinne gewährleisten und dazu die Thesaurierungsbegünstigung auch für kleinere und mittlere Personengesellschaften praktikabel machen. Dazu haben wir den Antrag „Thesaurierungsbegünstigung modernisieren“ eingebracht. Darin fordern wir, den Steuersatz für die thesaurierten Gewinne nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG so anzupassen, dass eine Gleichbehandlung mit Körperschaften gegeben ist und die Ertragsteuern in die Begünstigungsfähigkeit einzubeziehen, anstatt sie als Entnahme zu behandeln. Für die Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG möchten wir die Möglichkeit der Regelbesteuerung im Teileinkünfteverfahren auf Antrag (Günstigerprüfung) als Alternative zum derzeitigen festen Steuersatz schaffen. Zudem möchten wir die in § 34a Abs. 4 EStG festgelegte Verwendungsreihenfolge aufheben und steuerfreie Entnahmen aus Altrücklagen, die bereits in der Vergangenheit voll versteuert wurden, in gleichmäßigen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren auch während der angewandten Thesaurierungsbegünstigung ermöglichen. So verhindern wir, dass Unternehmen vor der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung Altrücklagen entnehmen und so ihr Eigenkapital schwächen. Zudem möchten wir vermeiden, dass Umstrukturierungen zu einer Nachversteuerung führen: Der nachversteuerungspflichtige Betrag bei Einbringung bzw. Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sollte auf die Kapitalgesellschaft übergehen und dort den ausschüttbaren Gewinn erhöhen.

 

Frage 2: Die lange Dauer steuerlicher Außenprüfungen ist für viele Unternehmen und deren steuerliche Berater eine echte Belastung. Gerade KMU beklagen die langanhaltende Rechtsunsicherheit, die oftmals mit finanziellen Risiken und bürokratischem Aufwand zur Ermittlung der Sachverhalte einhergeht. Europäische Nachbarländer, wie Österreich oder die Niederlande, wirken dem bereits mit dem Konzept der begleitenden Kontrolle entgegen. Wie kann die steuerliche Außenprüfung, gerade für KMU, besser ausgestaltet werden?

 

MdB RA Dr. Florian Toncar:

Auch wir in der FDP-Bundestagsfraktion kritisieren die lange Dauer der steuerlichen Außenprüfungen in Deutschland und die damit verbundene Rechts- und Planungsunsicherheit gerade für kleinere und mittlere Unternehmen. Zur Beschleunigung der Außenprüfung von Betrieben haben wir den Antrag „Außenprüfungen von Betrieben zeitnah durchführen“ eingebracht. Darin fordern wir, die Betriebsprüfungsordnung (BpO) und Abgabenordnung (AO) so anzupassen, dass im Zuge der Prüfung ein Zeitraum von höchstens drei Jahren rückwirkend geprüft werden kann. Zudem möchten wir den Begriff der „Gegenwartsnähe“ in § 4a BpO klar definieren, sodass davon das letzte Jahr, für das eine Steuererklärung abgegeben wurde, umfasst wird und höchstens ein weiteres Jahr. Eine zeitnahe Betriebsprüfung nach dieser Norm sollen mittelständische Unternehmen beim Finanzamt beantragen können. Zudem möchten wir Aufbewahrungsfristen für Unternehmen und Selbstständige auf fünf Jahre verkürzen und digitale Dokumentationsmöglichkeiten verbessern.

 

Frage 3: Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen treffen den Berufsstand zusätzliche Meldepflichten. Ziel der Pflicht soll sein, unliebsame Steuergestaltungen frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden. Die Evaluation, ob die Anzeigepflicht den gewünschten Erfolg hat, ist noch offen. Dies dürfte erst eine gesamteuropäische Betrachtung zeigen können. Nichtsdestotrotz diskutieren einige politische Vertreter bereits jetzt eine ergänzende Mitteilungspflicht für nationale Gestaltungen. Dies dürfte zu einem signifikanten Mehraufwand, Rechtsunsicherheiten und Haftungsrisiken für Steuerpflichtige und ihre Berater führen. Gerade kleine und mittlere Kanzleien fürchten die damit verbundene Bürokratie bei ohnehin knappen Personalressourcen und die Belastung des meist langjährig gewachsenen Mandatsverhältnisses. Wie stehen Sie zu dem Vorstoß, Anzeigepflichten für rein nationale Steuergestaltungen zu implementieren?

 

MdB RA Dr. Florian Toncar:

Wir in der FDP-Bundestagsfraktion teilen die genannten Bedenken und sprechen uns gegen eine Anzeigepflicht auch für nationale Steuergestaltungen aus. Daher haben wir im Zuge der Beratungen des Gesetzentwurfes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen die Bundesregierung in einem Entschließungsantrag dazu aufgefordert, von entsprechenden Überlegungen Abstand zu nehmen:

Es spricht nichts dafür, dass unerwünschte nationale Steuergestaltungen, die der deutschen Finanzverwaltung verborgen bleiben, eine große Rolle spielen. Wir sehen daher keine Rechtfertigung dafür, Steuerberater und Steuerpflichtige mit zusätzlichem Mehraufwand zu belasten.


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