25.03.2021, Kategorie Berufsrecht

Achtung: Anträge für die Überbrückungshilfe II noch bis zum 31. März möglich

Bildnachweis: Adobe Stock

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II läuft am Monatsende aus. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf seiner Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de nochmals ausdrücklich hin. Klarstellungen erfolgten außerdem zur Frage der Einreichung von Gesellschafterlisten.

In diesem Zusammenhang hat das BMWi gegenüber dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) auf Nachfrage darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Antragstellung nicht notwendig sei, einen Nachweis über die Gesellschafter eines Unternehmens etwa in Form einer Gesellschafterliste bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann.

Falls nach den geltenden Regelungen ausnahmsweise eine Eintragung eines Unternehmens ins Transparenzregister erforderlich sei, stellte das BMWi gegenüber dem DStV klar, dass diese Eintragung, soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen müsse, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.

Diese Informationen sollen nach Auskunft des BMWi kurzfristig in den FAQ-Katalogen zu den Corona-Hilfsprogrammen ergänzt werden. Der DStV begrüßt diese Klarstellungen ausdrücklich. Er hatte sich zur Frage des Transparenzregisters seinerzeit unter anderem auch dafür stark gemacht, dass eine ursprünglich vorgesehene Eintragspflicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nicht weiterverfolgt wurde.


Bisher keine Kommentare

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

1 + 3 =