DStV warnt vor Risiken der geplanten EU Inc.

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Mit Einführung der Kapitalgesellschaft EU Inc. will die EU-Kommission Gründung, Betrieb und Beendigung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen vereinfachen. Zwar unterstützt der DStV das Ziel Investitionen in Start-Ups zu erleichtern und Unternehmen ohne großen Aufwand zu gründen. Der vorgelegte Verordnungsentwurf wirft jedoch zahlreiche Fragen hinsichtlich Rechtssicherheit, Geldwäscheprävention, Steuervermeidung und Gläubigerschutz auf.

Unternehmensgründer sollen in der EU künftig die Wahl haben zwischen einer bestehenden Gesellschaftsform nach nationalem Recht oder einer EU Inc., für die zumindest teilweise ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen gelten soll. Die EU Inc. soll als Kapitalgesellschaft ohne Mindestkapital eingeführt werden. Vorgesehen sind vollständig digitale Verfahren, die den Verwaltungsaufwand reduzieren und die grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit fördern.

Risiken bei der Gründung der EU Inc.
In seiner Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission begrüßt der DStV zunächst den konsequenten Ansatz des „Once-only“-Prinzips. Unternehmensdaten sollen danach bei Gründung der EU Inc. nur einmal erfasst und anschließend automatisiert an weitere Behörden, etwa zum Erhalt der Steuernummer, weitergeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine sorgfältige Datenkontrolle der Once-only-Prüfung. Eine solche kann bei einer vorgesehene Registrierungsfrist von lediglich 48 Stunden, einschließlich Sonn -und Feiertagen, kaum gewährleistet werden. Dies kann dazu führen, dass Gesellschaften faktisch automatisiert und ohne ausreichende Kontrolle registriert werden. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben werden dann ungeprüft weiterverarbeitet. Es drohen erhebliche Risiken für Rechtssicherheit, Compliance und die Verlässlichkeit öffentlicher Register.

Der DStV plädiert daher dafür, anstelle einer starren 48-Stunden-Frist den etablierten Rechtsbegriff „unverzüglich“ zu verwenden oder die vorgeschlagene Frist zumindest auf Werktage zu beziehen.

Risiken bei der Geldwäscheprävention
Der Verordnungsentwurf sieht nicht allein begrenzte Kontrollmechanismen bei der Gründung, sondern auch bei der späteren Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor. Diese können nach dem Vorschlag vollständig online und ohne notarielle Mitwirkung übertragen werden.

Insbesondere sog. Layering-Strukturen zur Verschleierung wirtschaftlicher Eigentümer könnten dadurch erleichtert werden. Der DStV fordert deshalb wirksame geldwäscherechtliche Kontrollen über den gesamten Lebenszyklus einer EU Inc. Ansonsten kann der Berufsstand seine Compliance-Verpflichtungen nicht mehr, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, nachkommen. Steuerberater sollten aber nicht die Leidtragenden einer allzu sorglosen Gesetzgebung werden.

Da der Entwurf zudem keine substanziellen Anforderungen an Kapitalausstattung oder wirtschaftliche Tätigkeit vorsieht, könnte die Gesellschaftsform leicht als Briefkasten- oder Mantelgesellschaft missbraucht werden. Der DStV spricht sich daher für rechtssichere Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz sowie für eine stärkere Verknüpfung zwischen Unternehmenssitz und tatsächlicher Geschäftstätigkeit aus. Ansonsten fürchtet der DStV, dass dem Berufsstand in absehbarer Zeit weitere Berichtspflichten drohen.

Risiken beim vereinfachten Insolvenzverfahren
Auch die geplanten Sonderregelungen im Insolvenzverfahren für innovative Start-ups bergen nach Ansicht des DStV erhebliche Risiken. Zwar ist das Ziel schneller und kostengünstiger Verfahren grundsätzlich zu begrüßen. Die vorgesehene Ausgestaltung wirft jedoch Fragen zum Gläubigerschutz und zur Verfahrenssicherheit auf.

Unabhängig davon, ob der Mandant Gläubiger oder Schuldner ist, könnte sich die vorgesehene Möglichkeit, auf einen Insolvenzverwalter zu verzichten, für die Beraterschaft als nerven- und zeitraubende Angelegenheit erweisen.

Deshalb spricht sich der DStV für eine unabhängige fachliche Aufsicht aus und fordert zugleich eine stärkere Plausibilisierung der Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Mehr Rechtssicherheit statt zusätzlicher Bürokratie
In der Vergangenheit haben sich gerade technische Rechtsakte, die nach Verabschiedung der eigentlichen EU-Gesetze ergänzend von der EU-Kommission festgelegt werden, als bürokratische Einfallstore erwiesen. Deshalb kritisiert der DStV beim vorliegenden Vorschlag die Vielzahl geplanter Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission. Wesentliche Regelungen sollen nach Ansicht des DStV bereits im Verordnungstext selbst enthalten sein, um Transparenz und Akzeptanz zu fördern.

Der DStV unterstützt das Ziel, Unternehmensgründungen innerhalb Europas zu erleichtern. Dazu sind die weitere Digitalisierung und Harmonisierung gesellschafts- und handelsrechtlicher Regeln unerlässlich.

Voraussetzung für den Erfolg einer „EU Inc.“ sind jedoch verlässliche Kontrollmechanismen, wirksame Maßnahmen gegen Missbrauch und ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Nur so kann eine neue Gesellschaftsform das Vertrauen von Unternehmen, Beratern und Behörden gleichermaßen gewinnen.

Die DStV-Stellungnahme ist auf der Homepage des DStV abrufbar.

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