11.05.2021, Kategorie Steuerrecht

Corona-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei

Bildnachweis Adobe Stock

Der Gesetzgeber schuf bereits im letzten Jahr für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30.6.2021 hinaus bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren.

 

Arbeitnehmer können seit April letzten Jahres von dem sog. Corona-Bonus profitieren. Bis 1.500 € können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise an ihre Mitarbeiter auszahlen.

 

Die Auszahlungsfrist wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert (BGBl. I, S. 3096). Die Frist dürfte sich nun verlängern: Der Bundestag hat jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen (BT-Drs. 19/28925). Demnach würde die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus bis Ende März 2022 verlängert! Die Zustimmung des Bundesrats wird am 28.5.2021 erwartet.

 

Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 € soll jedoch möglich sein.


Bereits (6) Kommentare

  • Steht es jetzt fest das, die Auszahlungsfrist für die Corona Sonderzahlung verlängert wird?

    • Vielen Dank für Ihre Frage. Gern teilen wir Ihnen mit, dass der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat und die Frist für den steuerfreien Corona-Bonus auf Ende März 2022 verlängert wurde. (vgl. BGBl I, 2021, S. 1259 ff.)

      Mit freundlichen Grüßen

      Ihre DStV-Webredaktion

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wende mich an Sie bezüglich fragen zum Coronabonus.

    Ich kann dem Internet und aktuellen Medienberichten nicht entnehmen was ich Suche und hoffe sehr Sie können mir weiterhelfen oder mir den richtigen Ansprechpartner zukommen lassen.

    Ich war vom 01.10.2019-31.12.2020 tätig als medizinische Fachangestellte in einer Hausarztpraxis die auch ein Altenheim mit betreut.

    Als ich dort das erste mal den Coronabonus von bis zu 1.500€ beantragte, wurde dieser abgelehnt da der erste Bonus nur für Pflegekräfte ausgesprochen wurde.

    (Ich nahm das da noch so hin)

    Zum 01.01.2021 begann mein Arbeitsverhältnis im Klinikum Nürnberg, leider nur als Technische Sterilisationsassistentin somit falle ich unter einen Servicemitarbeiter und nicht unter einem Stadtmitarbeiter.

    Dem Klinikum Nürnberg wurden 3,2 Millionen für ALLE Mitarbeiter zur Verfügung gestellt im Bezug auf den Coronabonus.

    Das Klinikum konnte frei über den Auszahlungsbetrag an seine Mitarbeiter entscheiden und entschied sich für einmalig 430€ für Servicemitarbeiter (wie ich).

    Meine Kollegen erhielten diesen Bonus zusätzlich zu ihrem Lohn jetzt am 15.06.2021, nur ich erhielte keinen.

    Auf Nachfrage im Bezug auf den Coronabonus erhielt ich folgende Antwort per Mail:
    (Antwort ist kopiert und eingefügt)

    Bei Ihnen Frau Auer ist es leider das Eintrittsdatum 01.01.2021, der Gesetzgeber hat für diesen Bonus den Zeitpunkt von 01.06.2020-31.12.2020 als Bewertungszeitraum genommen. Alle die erst später zu uns ins Klinikum oder zu kurz hier sind, können für diesen Bonus leider nicht berücksichtigt werden.

    Nun stellt sich mir die Frage da es ja bereits Änderungen gab vom Gesetzgeber, ob das auch die Auszahlung an mich betrifft.
    Denn das wäre das zweite mal wo es MIR „NICHT ZUSTEHT“, obwohl ich ebenso die selben Arbeiten verrichtet habe, ebenso unter der Corona-Pandemie gelitten habe mit Mehrarbeit ect, ich ebenso meinen Beitrag gegen Corona geleistet habe wie meine Kollegen.

    Ist dies denn noch der sachlich richtige und aktuelle Stand?

    Ich bitte Sie um zeitnahe Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Sehr geehrte Frau Auer,

      vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Als Verband sind wir nicht befugt Hilfeleistung in Steuersachen zu gewähren. Wir empfehlen Ihnen daher sich an eine/n Steuerberater/in oder eine/n auf Arbeitsrecht spezialisierte/n Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu wenden. Einen Experten oder eine Expertin in Ihrer Nähe finden Sie in wenigen Klicks über folgendes Portal https://www.steuerberater.de/.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Ihre DStV-Webredaktion.

  • Darf ich die Corona Prämie im April 2022 für März 2022 nach berechnen?

    Wir haben bei einem Arbeitnehmer vergessen, die im März zu berechnen und wollen diese nun
    im April für März nachberechnen … das Steuerbüro lehnt dies ab, weil die Prämie bis zum 31.3 ausgezahlt hätte werden müssen.

    Stimmt das? Gibt es eine andere Möglichkeit?

    Beste Grüsse

    • Sehr geehrte Frau Pusch,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG bezieht sich grundsätzlich nur auf im aufgeführten Zeitraum „gewährte“ Beihilfen und Zuschüsse. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Verband darüber hinaus keine rechtliche Beratungsleitung anbieten können. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin.

      Ihre DStV-Webredaktion

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