06.05.2019, Kategorie Archiv

Das Forschungszulagengesetz steht in den Startlöchern!

„Forsche Forscher freuen sich über steuerbegünstigte Forschung.“ So oder ähnlich könnte bald ein Zungenbrecher lauten. Denn: Der Referentenentwurf für ein Forschungszulagengesetz liegt auf dem Tisch. Der Entwurf sieht vor, die bestehende Projektförderung um eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) zu ergänzen. So sollen FuE-Tätigkeiten insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) angekurbelt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regt in seiner Stellungnahme S07/19 unter anderem folgende Nachbesserungen an: Streitanfällige Abgrenzung begünstigter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Der Entwurf sieht vor, dass Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklungen begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sein können. In einer Anlage wird erläutert, was darunter konkret zu verstehen ist. So umfasst etwa die „experimentelle Entwicklung“ u.a. die Entwicklung von Prototypen sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Das Hauptziel der Maßnahmen muss dabei darin bestehen, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Demgegenüber sind FuE-Vorhaben von einer Förderung ausgeschlossen, wenn ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt ist und etwa das primäre Ziel der Marktentwicklung verfolgt wird. Diese Abgrenzung dürfte in der Praxis äußerst streitanfällig werden. Der DStV regt daher mindestens untergesetzlich konkretisierende Beispiele an. Mangelnde Förderung bei der Vergabe von Forschungsaufträgen Als großes Manko identifiziert der DStV, dass im Falle der Auftragsforschung lediglich der beauftragte Auftragnehmer in den Genuss der steuerlichen Forschungszulage kommen kann. KMU haben oftmals keine eigene Forschungsabteilung. Sie tragen als Auftraggeber bei der Vergabe von Forschungsaufträgen somit zwar weiterhin das wirtschaftliche Risiko. Von der Forschungszulage können sie jedoch nicht profitieren. Das in der Einleitung des Referentenentwurfs erklärte Ziel „eine Förderung von Forschung und Entwicklung zu etablieren, die insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen im Fokus hat“ wird aus Sicht des DStV nicht konsequent umgesetzt. Er regt an, in Fällen der Auftragsforschung eine Förderung des Auftraggebers zu ermöglichen. Fehlende Fristen erschweren Liquiditätsplanung Der Entwurf sieht vor, dass der Anspruchsberechtigte nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen (Arbeitslöhne) vom Arbeitnehmer bezogen worden sind, den Antrag auf Forschungszulage beim Betriebsstättenfinanzamt stellen kann. Dem Antrag ist u.a. eine Bescheinigung nach § 6 FZulG-E beizufügen. Die Bescheinigung bestätigt die Förderfähigkeit des Vorhabens. Sie ist gesondert bei einer noch zu bestimmenden Stelle zu beantragen. Unternehmen müssen aufgrund dieser zwei Verfahrensschritte zunächst in Vorleistung treten. Dadurch büßt das Instrument der Forschungszulage für liquiditätsschwache Unternehmen erheblich an Attraktivität ein. Für die Vorfinanzierung der Personalaufwendungen müssen sie u.U. erst Kredite aufnehmen. Diese würden sie zusätzlich mit Zinsen belasten. Dieser Nachteil sollte zumindest damit kompensiert werden, dass der Anspruchsberechtigte den Zeitraum bis zum Erhalt der Forschungszulage sicher bestimmen kann. Dies ist nach derzeitiger Ausgestaltung des FZulG-E nicht möglich. Der Entwurf sieht nämlich keine Bearbeitungsfrist für die Erteilung der Bescheinigung vor. Liegt die notwendige Bescheinigung am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht vor, kann der Anspruchsberechtigte seinen Antrag nicht zeitnah stellen. Ferner ist zwar vorgesehen, dass die Auszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen soll. Jedoch ist das zuständige Finanzamt an keine Bearbeitungsfrist gebunden. Aus dem Zusammenspiel des zweistufigen Antragsverfahrens ohne jeweilige Fristvorgabe folgt, dass der spätere Liquiditätsausgleich durch die Forschungszulage für den Anspruchsberechtigten zeitlich nicht planbar ist. Daher empfiehlt der DStV dringend, eine Frist sowohl zur Bescheinigungserteilung als auch zur Antragsbearbeitung durch das Betriebsstättenfinanzamt gesetzlich zu normieren. Negative Wechselwirkungen zu § 7g EStG zu erwarten Der Entwurf regelt, dass die Forschungszulage nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. EStG gehört. Der Begründung des Referentenentwurfs ist zu entnehmen, dass Kapitalgesellschaften die Forschungszulage in der Gewinnrücklage zu erfassen haben. Daraus könnte sich eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Wechselwirkung zu § 7g EStG ergeben. Um den Investitionsabzugsbetrag nach 7g EStG in Anspruch nehmen zu können, darf bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.1, § 5 EStG ermitteln, das Betriebsvermögen 235.000 € nicht übersteigen. Die Erfassung der Forschungszulage in der Gewinnrücklage könnte nun dazu führen, dass diese Betriebsvermögensgrenze überschritten wird. Dies erscheint angesichts des Ziels der Forschungszulage, KMU zugute zu kommen, widersprüchlich. Schließlich bezweckt auch § 7g EStG die Stärkung von KMU. Die Förderung von FuE-Vorhaben sollte aus Sicht des DStV keine nachteiligen Wechselwirkungen zu anderen steuerlichen Vorschriften entfalten. Sie sollte daher keine Auswirkungen auf die genannte Betriebsvermögensgrenze haben. Stand: 6.5.2019


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