15.11.2023, Kategorie Europa

DStV reicht Stellungnahme zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ein

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Der DStV hat seine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingereicht. Ein Wandel hin zu einer Kultur der zügigen Zahlung ist besonders aus der Sicht europäischer KMU zu befürworten.  

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 2023/0323 (COD). Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der EU, die auf zeitnahe und vorhersehbare Geldströme zur verbesserten Liquiditätsplanung angewiesen sind, sind von den negativen Folgen verspätet getätigter Zahlungen im Geschäftsverkehr betroffen.

Dabei befürwortet der DStV, dass der Verordnungsvorschlag eine Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Rechnung beim Schuldner sowohl für B2B-Geschäftsvorgänge als auch für B2G-Geschäftsvorgänge vorsieht. Unter dem Gesichtspunkt der Planungssicherheit, insbesondere für grenzüberschreitend tätige KMU, ist eine einheitliche Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen für B2B-Geschäftsvorgänge im Europäischen Binnenmarkt eine sinnvolle Regelung.

In seiner Stellungnahme schlägt der DStV vor, dass die vertragliche Vereinbarung eines Abtretungsverbotes der jeweiligen Forderungen an Dritte nichtig sein soll. Entsprechende Vertragsklauseln stellen regelmäßig ein Hindernis für KMU bei der zeitnahen Begleichung von Forderungen dar.

Der Verordnungsvorschlag sieht außerdem vor, dass Gläubiger im Streitfall Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde eines Mitgliedstaates einreichen können. Neben diesem offiziellen Beschwerdeverfahren sind zudem alternative Streitbeteiligungsmechanismen vorgesehen. Aus Sicht des DStV können Steuerberater hier als unabhängige Instanz eine Mediatoren- und Vermittlerrolle im Streitbeilegungsverfahren einnehmen. Besonders geeignet sind dabei Steuerberater, die eine besondere Qualifikation aufweisen. Dies trifft etwa auf den „Fachberater für Mediation (DStV e.V.)“ zu, die neben den benötigten betriebswirtschaftlichen Kompetenzen auch Fachwissen zu Konfliktlösungsverfahren erworben haben.

Die Stellungnahme des DStV zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr finden Sie hier.

 


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