11.05.2021, Kategorie Berufsrecht

DStV setzt sich für die verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis bei Coronahilfen ein

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Die Unternehmen erwarten bei den Corona-Hilfsprogrammen eine Beratung aus einer Hand – nicht nur bei den Antragsverfahren, sondern auch bei den Rechtsmitteln. Der DStV adressiert Handlungsbedarf.

 

Die kleinen und mittleren Kanzleien fungieren in der Corona-Pandemie für die betroffenen Unternehmen als Vertraute und zentrale Ansprechpartner in allen krisenbedingten Fragen. Die tägliche Praxis in den Kanzleien im Rahmen der Corona-Hilfspakete zeigt, dass die Antragstellenden auch dabei eine Beratung aus einer Hand erwarten. Dazu gehört nicht nur die Durchführung der Antragsverfahren, sondern auch die Möglichkeit der Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel. Hier stoßen die Kolleginnen und Kollegen jedoch an rechtliche Grenzen.

 

Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide dürfen sie für die Betroffenen zwar durchführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz). Eine Vertretung vor den zuständigen Verwaltungsgerichten ist ihnen hingegen verwehrt. Denn die gerichtliche Befugnis beschränkt sich allein auf Abgabenangelegenheiten (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) – also auf Steuern, Beiträge und Gebühren. Wirtschaftshilfen wie die Überbrückungshilfen zählen hingegen zu Billigkeitsleistungen gemäß den Landeshaushaltsordnungen bzw. der Bundeshaushaltsordnung. Als sog. reine Leistungsverwaltung fallen sie nicht unter den Anwendungsbereich der besagten Befugnis.

 

In der Praxis sorgt dies für Unverständnis. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer machten in den regelmäßigen Gesprächen mit dem Bundeswirtschaftsministerium über die Corona-Hilfspakete auf das Defizit aufmerksam. Sie regten an, insoweit die Gesetzeslage anzupassen und eine gerichtliche Vertretungsbefugnis für die Berufsangehörigen vorzusehen.

 

DStV-Präsident StB/WP Harald Elster flankierte dieses Engagement und wandte sich jüngst an die zuständigen Entscheidungsträger im Deutschen Bundestag. Mit Schreiben an MdB RA Dr. Jan-Marco Luczak (Sprecher der CDU/CSU für Recht und Verbraucherschutz), MdB StBin Antje Tillmann (Finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU), MdB StB Sebastian Brehm (CDU/CSU) und MdB RA Hans-Jürgen Thies (CDU/CSU) untermauerte er das Anliegen des Berufsstands. Als prüfende Dritte seien die kleinen und mittleren Kanzleien mit der Materie am besten vertraut. Aufgrund der Komplexität der Hilfspakete und der umfangreichen Abrechnungsregelungen sei es den Betroffenen kaum möglich, sich in einem gerichtlichen Verfahren selbst zu vertreten. Einen bisher nicht mit den Sachverhalten betrauten Rechtsanwalt zu beauftragen, würde für die gebeutelten Unternehmen weitere Kosten und Zeitaufwand bedeuten. Schließlich sei eine solche punktuelle Ausweitung der Befugnisse dem Recht nicht fremd. So sehe etwa das Handelsgesetzbuch für das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung von Ordnungsgeldern bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten eine entsprechende Vertretungsbefugnis vor (§ 335 Abs. 2 Satz 3 HGB).

 

Elster bat die Bundestagsabgeordneten, die insoweit laufenden Erörterungen zwischen den zuständigen Fachressorts der Bundesregierung unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Sinne des Berufsstands zu begleiten. Der DStV begrüßt es ausdrücklich, dass die Ressorts das Anliegen bereits diskutieren.


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