15.02.2022, Kategorie Europa

EU-Kommission schlägt Richtlinie zur Einführung einer globalen Mindeststeuer bis 2023 vor

Im Dezember 2021 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Umsetzung einer globalen Mindeststeuer für Großkonzerne bis Anfang 2023 veröffentlicht. Der DStV sieht eine Chance für einen weltweit fairen Steuerwettbewerb, spricht sich aber gegen eine bürokratische Mehrbelastung von Unternehmen aus.  

Mit ihrem Richtlinienvorschlag möchte die EU-Kommission die internationale OECD Vereinbarung zur globalen Mindeststeuer so schnell wie möglich umsetzen und damit zur Umgestaltung der internationalen Unternehmensbesteuerung beitragen. Damit sollen laut EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni bestehende Ungerechtigkeiten ausgeräumt und Wettbewerbsfähigkeit gewahrt werden. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur globalen Mindeststeuer folgt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes der OECD Vereinbarung. Diese sieht eine transparente Methode zur Berechnung des effektiven Steuersatzes vor. Als Berechnungsgrundlage gilt folgende Regel: Die von dem Unternehmen in einem Steuergebiet gezahlten Steuern werden durch ihre in diesem Steuergebiet erzielten Einkünfte geteilt. Liegt der effektive Steuersatz für das Unternehmen in diesem Gebiet unter 15 %, so wird das Unternehmen entsprechend nachbesteuert. Diese sogenannte „Top-up-Steuer“ gilt unabhängig davon, ob die Tochtergesellschaft in einem Land ansässig ist, das der internationalen Vereinbarung auf OECD/G20 Ebene beigetreten ist.

Nach den Vorschlägen der EU-Kommission soll die „Top-up-Steuer“ auch dann gelten, wenn ein Unternehmen seinen Sitz in einem nicht EU-Land hat, das keine globale Mindeststeuer erhebt. In diesem Fall gilt die sogenannte „Unterbesteuerungsregel“. Hierbei kann der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet ein Unternehmen des Konzerns ansässig ist, einen Teil der auf Konzernebene geschuldeten Top-up-Steuer erheben. Als Grundlage hierfür gilt eine Formel, die die Anzahl von Beschäftigten und vorhandene Vermögenswerte einbezieht.

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sollen Unternehmen umfasst werden, die in vier zurückliegenden Jahren in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen € ausweisen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht in dem Vorschlag der EU-Kommission eine Chance für einen weltweit faireren Steuerwettbewerb. Allerdings darf die Umsetzung des Vorschlags nicht zu einer bürokratischen Mehrbelastung für die betroffenen Unternehmen führen. Außerdem sind nicht allein die Mitgliedstaaten der EU, sondern auch die anderen Länder, die die OECD-Vereinbarung unterzeichnet haben, zur Umsetzung aufgerufen.

Wie im Aktionsplan zu einer fairen und einfachen Besteuerung angekündigt, will die EU-Kommission bis 2023 zudem einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU (BEFIT) veröffentlichen. Damit sollen Steuergerechtigkeit und der Europäische Binnenmarkt nachhaltig gestärkt werden. Außerdem soll sich der Verwaltungsaufwand verringern, steuerliche Hindernisse beseitigt und unternehmensfreundlichere Bedingungen gestaltet werden. Auf europäischer Ebene muss der Europäische Rat einstimmig dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zustimmen. Zudem werden im nächsten Schritt das EU-Parlament und der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss angehört.

 


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