17.03.2021, Kategorie Berufsrecht

November- und Dezemberhilfe: Anpassungen für Unternehmen mit angeschlossener Gastronomie

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Nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) soll noch in dieser Woche eine Änderung bei der November- und Dezemberhilfe erfolgen: Für Mischbetriebe mit angeschlossener Gastronomie soll der Zugang zur November- und Dezemberhilfe vereinfacht und der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt sein. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften.

Bislang können Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der November- und Dezemberhilfe nur dann einen Antrag stellen, soweit ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20% der Gesamtumsätze ausmachte, was vielen Brauereigaststätten und anderen den Weg zur Antragstellung verbaute.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatten bereits zum Programmbeginn im vergangenen November darauf hingewiesen, dass die bisherige Regelung zu Härten für die betroffenen Unternehmen führen kann. Während seinerzeit eine Anpassung nicht umsetzbar war, haben eine Vielzahl von Einwänden von weiterer Seite erneut Bewegung in die Thematik gebracht.

Die neue Regelung soll ebenso für alle anderen Gaststätten gelten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, wie beispielsweise Cafés in Buchläden. Die bisherige komplizierte Berechnung, ob ein Unternehmen mit seiner angeschlossenen Gastronomie mindestens 80 % seiner gesamten Umsätze erzielte, wird somit vollständig entfallen.

Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe endet am 30.4.2021. Die berufsständischen Organisationen haben bereits eine angemessene Fristverlängerung angeregt und befinden sich hierzu im Austausch mit dem BMWi.

Die Informationen im FAQ-Katalog zur November- und Dezemberhilfe sollen nach Auskunft des Ministeriums kurzfristig entsprechend angepasst werden.


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