16.02.2021, Kategorie Berufsrecht

Startschuss für die Neustarthilfe für Soloselbständige

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Soloselbstständige ab sofort die sog. Neustarthilfe beantragen. Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Soloselbstständige können alternativ zur Überbrückungshilfe III einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 € beantragen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Die Antragsfrist endet am 31.8.2021. Der Antrag muss vom Soloselbstständigen selbst gestellt werden: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) Stichwort: „Neustarthilfe“ abrufbar. Dort befindet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog des BMWi zu häufig gestellten Fragen zur Neustarthilfe. Zusätzliche DStV-Informationen finden Sie unter der Rubrik Corona Service-News. Stand: 16.2.2021


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