10.01.2022, Kategorie Berufsrecht

Startschuss für die Überbrückungshilfe IV

Bildnachweis: Adobe Stock

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist ab sofort die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV möglich. Sie kann für die Fördermonate Januar bis März 2022 beantragt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Die Antragstellung muss wie bei früheren Hilfsprogrammen über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen.

 

Die neue Überbrückungshilfe IV bildet die nunmehr fünfte Phase der staatlichen Überbrückungshilfen. Ihre Bedingungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen der vorangegangenen Überbrückungshilfe III Plus. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent.

 

So können auch im Januar 2022 Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Anerkannt werden können nun auch Kosten für Kontrollen zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus.

 

Unternehmen, die von den Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind, können neben einem höheren Eigenkapitalzuschlag auch Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen. Für die pyrotechnische Industrie, die vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wurden die bekannten Sonderregelungen aus dem Vorjahr reaktiviert.

 

 

Weitere Einzelheiten sind dem FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.

 

Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.4.2022 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

 

Für Soloselbstständige soll nach Auskunft des BMWi in Kürze auch die Neustarthilfe in die Verlängerung gehen. Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 sollen folgen.

 

 

 

 

 


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