Startschuss: Portal zur Beantragung weiterer Überbrückungshilfen für KMU seit dem 8.7.2020 online
Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und Freiberufler, die Corona-bedingt ihren Geschäftsbetrieb ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, weitere staatliche Überbrückungshilfen beantragen. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Sie können sich seit dem 8.7.2020 für das Antragsverfahren registrieren. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen ist. Die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen müssen durch Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat ebenso wie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) alle Berufsangehörigen dazu aufgerufen, den Antragsstellern als aktive Unterstützer zur Seite zu stehen. Detaillierte Informationen zur Antragstellung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben. Eine weitere DStV-Information zur Überbrückungshilfe mit Hinweisen zu diesem Katalog und ergänzenden Antworten sowie Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder ist unter www.dstv.de in der Rubrik Praxistipps abrufbar. Stand: 8.7.2020Lesen Sie hierzu auch:Überbrückungshilfen für KMU und Freiberufler Die aktive Unterstützung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zähltDStV-Information zu den Überbrückungshilfen für KMU und Freiberufler
Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.1.2021 verlängert. Dafür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) stark gemacht Ursprünglich war vorgesehen, dass die Anträge lediglich bis zum 31.12.2020 gestellt werden können. Der DStV begrüßt, dass mit der Fristverlängerung ein Beitrag zur Entlastung für die Berufsangehörigen geschaffen werden konnte. Unter dem
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