DStV fordert weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau

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Der lang erwartete Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz liegt hinter den Erwartungen zurück. Der DStV findet in seiner Stellungnahme auch lobende Worte, fordert jedoch insgesamt mehr entlastende Maßnahmen.

Die Forderung nach mehr Bürokratieabbau bleibt ein Dauerthema für die steuerberatenden Berufe. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hebt in seiner Stellungnahme S 03/24 zum Referentenentwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV-E) des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) die Bedeutung von Bürokratieentlastungen für die deutsche Wirtschaft hervor und setzt sich für mehr Entlastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ein. Diese sind von den bürokratischen Vorgaben in Deutschland besonders betroffen.

Erste richtige Schritte

Die einheitliche Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre begrüßt der DStV, regt jedoch eine weitergehende Verkürzung auf fünf Jahre sowie eine Harmonisierung mit dem Sozialversicherungsrecht an. Bereits in der Verbändeumfrage des BMJ zum Bürokratieabbau Anfang 2023 hatte der DStV u.a. diese Anregung gegeben (vgl. DStV-Info vom 23.02.2023). Das Statistische Bundesamt hatte die Forderung (sowie fünf weitere DStV-Vorschläge) als für unmittelbare gesetzliche Maßnahmen geeignet eingestuft (vgl. DStV-Info vom 20.04.2023).

Positiv bewertet der DStV zudem die Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung im BEG IV-E, insbesondere die Erleichterungen bei den Formerfordernissen (Textform wie z.B. E-Mail soll in vielen Fällen ausreichend sein). Auch die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird begrüßt.

DStV sieht weiteren Handlungsbedarf

Der DStV hebt in seiner Stellungnahme fünf weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau hervor: Die sog. „One in, one out“-Regel sollte zu einer „One in, two out“-Regel weiterentwickelt werden. Das würde heißen: Für jede neue Vorgabe, die laufenden Erfüllungsaufwand hervorruft, müsste spätestens bis zum Ende der jeweiligen Legislaturperiode eine Entlastung in doppelter Höhe gegenüberstehen. Das Once-Only-Prinzip erachtet der DStV ebenfalls als sehr wichtig: Die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen würden entlastet werden, wenn die relevanten Daten nur einmal an die Behörden übermittelt werden müssten und alle Verwaltungsbehörden, auch die Finanzverwaltung, dann darauf zugreifen würden.

Die vollständige Digitalisierung der Verwaltung ist ebenfalls ein zentrales Anliegen des DStV. Hierbei wäre die Digitalisierung des gesamten Besteuerungsverfahrens für die kleinen und mittleren Steuerkanzleien sowie ihre Mandanten ein wichtiger Schritt in Richtung einer spürbaren Entlastung. Weiterhin regt der DStV eine Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu einem Verrechnungsmodell an.

Beim Prozess der Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergelds (KuG) sieht der DStV ebenfalls dringenden Handlungsbedarf. So sollte die Prüfung auf Unternehmen einer bestimmten Größe beschränkt und eine Bagatellgrenze für geringe Nachforderungen eingeführt werden. Ferner fordert der DStV eine klare gesetzliche Regelung zur Vertretungsbefugnis von Steuerberaterinnen und Steuerberatern im Bereich des KuG.

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