DStV für pauschale Erstattungen beim Laden von E-Dienstwagen

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Anfang 2026 entfielen die Pauschalen für selbst getragene Stromkosten des Arbeitnehmers beim Laden betrieblicher Fahrzeuge. Stattdessen sind Strommenge und -preis nachzuweisen. Der DStV kritisiert den zusätzlichen Verwaltungsaufwand und fordert eine Vereinfachung.

Laden Arbeitnehmer elektrische Dienstwagen zu Hause, können Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei erstatten. Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2020 sah hierfür Pauschalen ohne Einzelnachweise vor, die bis Ende 2030 gelten sollten. Mit Schreiben vom 11.11.2025 beendeten Bund und Länder diese Erleichterung vorzeitig. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert dies in seiner Stellungnahme S 01/26 und fordert die Beibehaltung der bürokratiearmen Pauschale ein.

Nachweise ab 2026
Auch künftig können Arbeitgeber Stromkosten für das Laden betrieblicher Fahrzeuge zu Hause steuerfrei erstatten. Allerdings müssen Arbeitnehmer die geladene Strommenge nunmehr mit einem separaten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen. Zusätzlich ist der individuelle Strompreis – bestehend aus Arbeitspreis je Kilowattstunde und anteiligem Grundpreis – zu belegen. Alternativ akzeptiert die Finanzverwaltung für die Jahre 2026 bis 2030 eine Strompreispauschale. Diese kann zwar die Ermittlung des Strompreises ersetzen, nicht aber die Erfassung der verbrauchten Strommenge.

Die Neuregelung erfordert kurzfristige Anpassungen: Arbeitgeber müssen ihre Abrechnungsprozesse umstellen und Nachweise prüfen. Arbeitnehmer müssen regelmäßig Daten zu Stromverbrauch und Strompreis übermitteln.

DStV fordert Rückkehr zur Vereinfachung
Der DStV kritisiert den Wechsel von der bewährten bürokratiearmen Pauschale hin zu einer aufwendigen Einzelfallermittlung. Er regt daher an, kurzfristig wieder eine bürokratiearme Pauschalregelung einzuführen – idealerweise gesetzlich und rückwirkend zum 1.1.2026.

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