07.05.2021, Kategorie Allgemein Berufsrecht Europa Steuerrecht

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Sorgfalt bei der Eingabe der IBAN geboten

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Bei der Eingabe der korrekten Bankdaten im Rahmen des Antragsverfahrens für die Überbrückungshilfe III ist Sorgfalt geboten, um Verzögerungen bei der Auszahlung der Abschläge zu vermeiden. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebene IBAN mit der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten IBAN übereinstimmt.

Wichtig kann dies insbesondere in Fällen sein, in denen beispielsweise durch die Fusion einzelner Banken den Kunden aus technischen Gründen neue IBAN Nummern zugeteilt wurden. Die Kunden wurden daraufhin regelmäßig von ihrer Bank angeschrieben, ab einem festgelegten Zeitpunkt nur noch die neue IBAN zu verwenden. Gleichwohl sind auch die alten IBAN-Nummern noch einige Zeit für den Zahlungsverkehr weiterhin verwendbar. Diese Information hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) über seinen Mitgliedsverband in Mecklenburg-Vorpommern erhalten, der eine entsprechende Anfrage an eine fusionierte Sparkasse in der Region gerichtet hatte. Insoweit erscheint es in der Praxis aus Sicht des DStV derzeit angezeigt, im Antrag darauf zu achten, in den genannten Fällen stets die alte IBAN anzugeben, sofern dem zuständigen Finanzamt die neue IBAN nicht bereits mitgeteilt wurde.

Anträge für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe können bis zum 31.8.2021 gestellt werden. Weitere Informationen sind abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .


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