25.03.2024, Kategorie Steuerrecht

Was lange währt… oder: Was vom Wachstumschancengesetz übrigbleibt!

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Das Ringen um das Wachstumschancengesetz hat ein Ende! Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.3.2024 zugestimmt. Der DStV gibt einen Überblick, welche Regelungen noch übrig sind.

Wie schon das „Strucksche Gesetz“ besagt: Es verlässt kein Gesetz den Bundestag so, wie es hineinkommt. So auch beim Wachstumschancengesetz. Die für den Berufsstand sicher wichtigste Nachricht: Die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen ist erstmal vom Tisch – sie ist aus dem Gesetzentwurf ausgehend von der Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der von der Union geführten Finanzministerien im Vermittlungsausschuss rausgeflogen. Das fortwährende Engagement des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. hat sich ausgezahlt (vgl. auch DStV-Info v. 12.2.2024).

Überhaupt hat das Wachstumschancengesetz im Laufe des parlamentarischen Verfahrens und zuletzt im Vermittlungsausschuss einige Änderungen erfahren. Die befristete Einführung der degressiven AfA, die steuerlichen Sonderregelungen zur privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen sowie Anpassungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung sind hier nur drei Beispiele. Für einen besseren Überblick zum finalen Wachstumschancengesetz hat der DStV folgende Übersicht über die wichtigsten Neuerungen erstellt: Das Wachstumschancengesetz auf einen Blick!


Bereits (2) Kommentare

  • Sie geben an, dass der Paragraph 40b EStG geändert wurde. Ich finde dazu aber leider keinen Hinweis in der Drucksache 87/24.

    • Bei der neuen Regelung zu § 40b Abs. 3 EStG, die bereits im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes enthalten war (BT-Drs. 20/8628), gab es keine Änderung durch den Vermittlungsausschuss. Daher ist diese Norm nicht in BR-Drs. 87/24 aufgeführt.
      Ihr DStV-Redaktionsteam

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