17.04.2019, Kategorie Archiv

Zeit für Entschlackung der Bürokratie!

Die Steuerpflichtigen fordern ihn Bundeswirtschaftsminister Altmaier fordert ihn der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert ihn: Den Bürokratieabbau. Nicht ohne Grund: Zunehmend mehr bürokratische Herausforderungen treffen den Berufsstand und dabei insbesondere kleine und mittlere Kanzleien. So etwa die Informations- und Dokumentationspflichten der seit letztem Jahr geltenden Vorschriften zur Datenschutz-Grundverordnung. Zeit also, den Erfüllungsaufwand zu senken. Das entspräche im Übrigen auch der Vereinbarung im Koalitionsvertrag (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, Zeile 2863 ff.). Den jüngsten, über die Medienberichterstattung wahrgenommenen, Vorstoß des Bundeswirtschaftsministers Altmaier begrüßt der DStV daher außerordentlich. In seiner an Bundesfinanzminister Scholz gerichteten Stellungnahme S 06/19 trägt der DStV zur Vorbereitung eines Bürokratieabbaugesetzes III unter anderem die nachfolgenden Verbesserungsmöglichkeiten vor; sie könnten den Berufsstand und die Steuerpflichtigen von unnötiger Bürokratie spürbar entlasten. Kürzere handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten stehen seit langem in der Diskussion. Bereits in einem Eckpunktepapier vom 14.12.2011 beschloss das damalige Kabinett eine Harmonisierung der Aufbewahrungspflichten. Angedacht war eine Begrenzung auf fünf Jahre. Das hieraus resultierende Einsparpotenzial für die Wirtschaft wurde im Bericht des Projekts „Harmonisierung und Verkürzung der Aufbewahrungs- und Prüfungsfristen nach Handels-, Steuer- und Sozialrecht“ (Mai 2011) auf knapp 3,9 Mrd. € (ca. 16 % der jährlichen Belastung) beziffert. Diese Zahlen sprechen für sich. Grund genug für den DStV, an dieser Idee festzuhalten, und einmal mehr zu fordern, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen auf fünf Jahre zu begrenzen. Vereinfachung der Abschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) Die zuletzt erfolgte Anhebung des Schwellenwerts zur Sofortabschreibung von GWG für ab 2018 angeschaffte Güter von 410 € auf 800 € war aus Sicht des DStV bereits ein richtiger Schritt. Eine noch spürbarere bürokratische Entlastung entstünde jedoch, wenn der Schwellenwert auf 1.000 € angehoben würde und gleichzeitig die Poolabschreibung entfiele. So regte der DStV es auch schon in seiner DStV-Stellungnahme S 12/18 an. Erst letztes Jahr gab es einen Vorstoß des Bundesrats, diese Änderung ins Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften aufzunehmen. Leider blieb der Versuch am Ende erfolglos. Die Praxis leidet daher nach wie vor an der Auswahlmöglichkeit: Sofortabschreibung oder das Einstellen in einen Sammelposten mit ratierlicher Abschreibung. Steuerberater müssen im Zuge einer steueroptimalen Beratung ihren Mandanten sämtliche Abschreibungsvarianten darlegen. Dann muss die buchhalterische Erfassung überwacht und letztlich auch etwaige Anlagenabgänge gewürdigt werden. Dieser ganze Zusatzaufwand könnte entfallen, wenn die Grenze für die Sofortabschreibung auf 1.000 € angehoben und damit die Poolabschreibung überflüssig würde. Umsatzsteuerliche Entlastung von Unternehmensgründern Grundsätzlich normiert das Gesetz als umsatzsteuerlichen Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Die Abgabefristen verkürzen sich nur auf ein monatliches Abgabeintervall, sofern die Steuer für das Vorjahr mehr als 7.500 € betrug. Zudem kann das Finanzamt in den Fällen, in denen die jährliche Steuer im Vorjahr unter 1.000 € betrug, Unternehmer sogar von der Verpflichtung zur Abgabe von unterjährigen Voranmeldungen befreien. Aber gerade für Unternehmensgründer gilt dieser Grundsatz nicht. Sie sind gesetzlich verpflichtet, im Jahr der Gründung sowie im Folgejahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Aus Sicht des DStV ist es Zeit, hiervon abzulassen. Vielmehr muss der Grundsatz der vierteljährlichen Abgabe der Voranmeldungen auch für Gründer gelten. Das brächte den Vorteil, dass Unternehmer und ihre Berater mehr Zeit für eine umsatzsteuerliche Analyse der neuen Geschäftstätigkeiten bliebe. Die quartalsweisen Voranmeldungen wären mithin weniger korrekturbedürftig – eine Win-win-Situation für alle Beteiligten. Stand: 17.4.2019 Lesen Sie hierzu auch: Ärmel hoch: der Bürokratie an den Kragen! DStV unterstützt Pläne zum Bürokratieabbau


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