Einheitliche Schnittstelle für Buchführungsdaten geplant – DStV nimmt Stellung

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Das BMF hat einen Diskussionsentwurf zur sog. Buchführungsdatenschnittstellenverordnung vorgelegt. Die Verordnung soll einen einheitlichen Standard festlegen, mit welchem Steuerpflichtige künftig ihre Buchführungsdaten im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung übermitteln sollen.

Die Finanzverwaltung will steuerliche Betriebsprüfungen beschleunigen. So weit, so gut. Das Mittel der Wahl: Ein einheitlicher Standard für die im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau zu übermittelnden Daten. So soll der derzeitige Konvertierungsaufwand übermittelter Daten vermindert werden.

Ungeachtet der Frage, ob die so gewonnene Zeitersparnis später merkbar ins Gewicht fällt, könnte dieses harmlos klingende Ansinnen für viele Steuerpflichtige massive Umsetzungskosten bedeuten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zu dem entsprechenden Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) - der sog. Buchführungsdatenschnittstellenverordnung - Stellung genommen (vgl. DStV‑Stellungnahme S 01/24). Anfang Februar konnte der DStV ferner im Rahmen mehrerer Fachgespräche mit dem BMF erste offene Fragen und Bedenken detailliert erörtern. Das BMF plant, den Diskussionsprozess fortzuführen und weitere Expertise aus der Praxis einzuholen.

Erweiterung der Aufzeichnungspflichten

Zu einem der Hauptkritikpunkte des DStV zählt, dass die in der Verordnung gelisteten Mindestanforderungen an die zu übermittelnden Daten in Teilen über die Anforderungen der GoBD hinausgehen. Das heißt, es käme ohne materiell-rechtliche Grundlage zu massiv verschärften Aufzeichnungspflichten! Hier fordert der DStV Nachbesserungen.

Gefährdete Beweiskraft der Buchführung

Besonders brisant ist: Werden nach Inkrafttreten der Verordnung die relevanten Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt, würde die Beweiskraft der Buchführung begrenzt. Kurz: Das Finanzamt hätte eine Schätzungsbefugnis. Aus Sicht des DStV sollte die Schätzungsbefugnis aus dem Gesetz gestrichen werden oder die Verordnung eine stark restriktive Auslegung anordnen. Alles andere würde zu einer überschießenden Risikoverlagerung zu Lasten der Steuerpflichtigen und ihrer Berater führen. Schließlich sollte die technische Aufbereitung von Daten nicht automatisch über deren Richtigkeit entscheiden können.

Inkrafttreten

Die Verordnung soll am 31.12. des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. Sollte die Verordnung mithin im Jahr 2024 verkündet werden, müsste die Verordnung ab 31.12.2027 beachtet werden. Das klingt erst einmal nach viel Zeit. Wer den Verordnungsentwurf liest, merkt jedoch schnell, dass diese auch dringend nötig ist. Bestehende Datenverarbeitungssysteme dürften oftmals aufwändig umkonfiguriert werden müssen, um den neuen Anforderungen des geplanten Standards zu entsprechen.

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