Neues BMF-Schreiben zu Kleinunternehmern: DStV fordert Klarstellung bei E-Rechnung

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Seit Anfang des Jahres gelten für Kleinunternehmer geänderte Regeln. Mit Schreiben vom 18.03.2025 legte die oberste Finanzbehörde die Verwaltungsauffassung dazu vor. In Bezug auf die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen enthält diese jedoch eine unklare bzw. unnötige Einschränkung. Der DStV fordert diese zu beseitigen.

Das Jahressteuergesetz (JStG 2024) fasste § 19 UStG mit Wirkung zum 01.01.2025 neu. Ebenso weitete es die Kleinunternehmerregelung auf Mitgliedstaaten der EU aus. Der neu eingefügte § 19a UStG schaffte hierfür ein besonderes Meldeverfahren. Auch die Pflichtangaben in Rechnungen von Kleinunternehmern regelte das JStG 2024 neu. Der neue § 34a UStDV gewährt für sie Erleichterungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßte die Umsetzung der von ihm geforderten Maßnahme und berichtete hierüber ausführlich (vgl. DStV-Info vom 03.12.2024).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legte kürzlich die Verwaltungsauffassung zu den vielen Neuerungen vor. Dabei ging es auch auf das in § 34a Satz 4 UStDV eingeräumte Wahlrecht von Kleinunternehmern bei der Ausstellung von E-Rechnungen ein. Diese können trotz bestehender E-Rechnungspflicht beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmen immer mit einer sonstigen Rechnung (z.B. Papier- oder PDF-Rechnung) abrechnen.

Mit der im Schreiben vom 18.03.2025 niedergelegten Auffassung im neuen Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE sorgt das BMF jedoch für Unsicherheiten in der Praxis. Darin macht es die Ausstellung einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer wieder von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Das, obwohl das Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen mit Wirkung zum 01.01.2025 abgeschafft wurde und eine allgemeine E-Rechnungspflicht in Kraft getreten ist.

Der DStV kritisierte diese Einschränkung in seiner Stellungnahme S 02/25. Sie ist unnötig und sorgt für Verunsicherung. Er forderte das BMF auf, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dazu schlägt der DStV eine Streichung der Sätze 2 bis 4 in Abschn. 14.7a UStAE vor. Zumindest aber sollten die Aussagen redaktionell überarbeitet werden.

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