DStV zum KoaVertrag: Verbesserung von Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung

© Thomas Ecke

Bei den Oscars nennt man sie „Die ewig Nominierten“ - Topstars, die trotz mehrfacher Nominierung (noch) nie eine der begehrten Trophäen abräumen konnten. Auch im Steuerrecht lässt sich dieses Phänomen beobachten: Die Thesaurierungsbegünstigung ist das Paradebeispiel.

Weder die Thesaurierungsbegünstigung noch das Optionsmodell sind auf kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) zugeschnitten. Das will die Politik ändern. Bereits 2013 sah der Koalitionsvertrag die Prüfung der Thesaurierungsregelungen für Einzelunternehmen vor. Auch 2021 planten die Koalitionspartner, das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung zu evaluieren und zu prüfen. Doch trotz wiederholter „Nominierung“, tatsächlich getan hat sich bedauerlicherweise wenig. Nun haben die beiden Regelungen – zu Recht – den Weg auch in den aktuellen Koalitionsvertrag gefunden. Folgt 2025 damit nun endlich auch die längst überfällige Reform?

DStV stimmt ausdrücklich für Verbesserung
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt ausdrücklich die aktuellen Pläne der Koalitionspartner, wesentliche Verbesserungen beim Optionsmodell sowie der Thesaurierungsbegünstigung umsetzen zu wollen. Die Möglichkeiten zur Optimierung sind vielfältig und vor allem hinlänglich bekannt. Erneute monate- oder gar jahrelange Diskussionsschleifen sollten der Vergangenheit angehören.

Thesaurierungsbegünstigung – Wo genau drückt der Schuh?
Starre Steuersätze sind nur für Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz vorteilhaft. Durch eine Anwendung des individuellen Steuersatzes würde das Instrument auch für Gesellschafter von KMU gewinnen.
• Durch die unflexible Verwendungsreihenfolge können Altrücklagen aus der Zeit vor der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nur nachrangig entnommen werden. Das Wachstumschancengesetz hatte ursprünglich hierzu bereits eine Lösung im Gepäck. Der DStV empfiehlt, die im Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes offerierte Möglichkeit zur vorrangigen Entnahme von Altrücklagen und steuerfreien Gewinnen zeitnah umzusetzen (vgl. DStV-Stellungnahme S 05/23).
• Zudem wirkt die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Umstrukturierungshindernis. Dies könnte beseitigt werden, indem der nachversteuerungspflichtige Betrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet wird.

Ebenfalls (noch) keine Option für KMU: das Optionsmodell
Auch das Optionsmodell tut sich schwer, für KMU attraktiv zu werden. Zwar wurden mit dem Wachstumschancengesetz punktuelle Anpassungen vorgenommen. Zu nennen seien bspw. die Erweiterung des antragsberechtigten Personenkreises, die rückwirkende Antragstellung sowie die Möglichkeit der unschädlichen Zurückbehaltung von GmbH-Anteilen. Für all diese Punkte hatte sich der DStV stark gemacht (vgl. DStV-Stellungnahme S 01/23 und DStV-Stellungnahme S 07/23). Dennoch: Um die Eintrittshürden für Steuerpflichtige weiter zu reduzieren und die Attraktivität und Inanspruchnahme des Optionsmodells zu verbessern, ist eine weitere Fortentwicklung des Optionsmodells – wie das Ausmerzen grunderwerbsteuerlicher Fallstricke bzw. der Nachteile beim Zusammentreffen von Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung – unerlässlich.

Fazit
Um die Attraktivität des Optionsmodells für KMU nachhaltig zu steigern, braucht es weitere beherzte Schritte des Gesetzgebers. Auch mit Blick auf die Thesaurierungsbegünstigung macht DStV-Präsident StB Torsten Lüth deutlich: „Die Reform der Thesaurierungsbegünstigung bleibt seit Jahren ein leeres Versprechen. Das muss sich endlich ändern - nach mehr als 10 Jahren des Prüfens und Evaluierens haben KMU das Recht auf eine ehrliche und faire gesetzliche Regelung.“

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