EU-Brieftasche für Unternehmen – DStV bezieht erneut Stellung
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Die EU-Kommission möchte mit der EU-Brieftasche für Unternehmen eine vertrauenswürdige digitale Identität schaffen. Der DStV begrüßt das Instrument, stellt in seiner Stellungnahme aber konkrete Forderungen auf, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten.
Mit der EU-Brieftasche für Unternehmen (engl. European Business Wallet – EUBW) will die EU-Kommission einen weiteren Baustein für die digitale Transformation und Inklusion europäischer Unternehmen bereitstellen. Diese sollen elektronische Dokumente künftig sicher austauschen und gegenüber Behörden, Geschäftspartnern sowie anderen öffentlichen Stellen digital verwenden können. Die EUBW soll Verwaltungsverfahren modernisieren, Medienbrüche abbauen und den Austausch zwischen Unternehmen und Verwaltung effizienter sowie nutzerfreundlicher gestalten. Dafür müssen die richtigen rechtlichen Leitplanken gesetzt werden. Daher hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erneut Stellung genommen und eine Reihe von Forderungen aufgestellt, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten. Bereits im vergangenen Jahr hatte sich der DStV zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus-Digital zur EUBW geäußert.
Grundsatz der Gleichwertigkeit wahren
Der DStV hebt in seiner Stellungnahme die Bedeutung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit hervor. Handlungen, die über die EUBW vorgenommen werden, müssen dieselbe Rechtswirkung entfalten wie persönliche Vorsprachen, papierbasierte Verfahren oder andere rechtmäßig anerkannte digitale Prozesse. Eine Beschränkung dieses Grundsatzes allein auf qualifizierte Vertrauensdienste, wie sie der Berichtsentwurf des Berichterstatters im zuständigen Ausschuss des EU-Parlaments für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) vorsieht, hält der DStV nicht für überzeugend. Zwar erkennt er die zentrale Bedeutung qualifizierter Vertrauensdienste für eine rechtssichere Nutzung der EUBW ausdrücklich an. Eine zu enge Ausgestaltung könnte jedoch Widersprüche innerhalb der Verordnung selbst schaffen und praxisrelevante Nachweise aus dem Gleichwertigkeitsmechanismus herausfallen lassen. Dies würde die praktische Nutzbarkeit der EUBW einschränken.
Kommunale Verwaltung verbindlich in die Nutzung der EUBW einbinden
Damit die EUBW in der Praxis Wirkung entfalten und auf breite Akzeptanz stoßen kann, muss die öffentliche Hand ihre Nutzung für Wirtschaftsteilnehmer verbindlich ermöglichen. Ausnahmen für kleinere Kommunen, etwa für Gemeinden mit 10.000 Einwohnern oder weniger, wie sie ebenfalls im Berichtsentwurf des Berichterstatters im zuständigen ITRE-Ausschuss gefordert werden, lehnt der DStV ab. Andernfalls droht ein Flickenteppich aus digitalen und analogen Verfahren. Dies würde Rechtsunsicherheit und Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Nutzern schaffen, die Akzeptanz der EUBW schwächen und die Arbeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern unnötig erschweren. Zudem bestünde die Gefahr eines dauerhaften Zwei-Klassen-Systems: Unternehmen hätten je nach Sitz oder zuständiger Verwaltung unterschiedliche digitale Möglichkeiten und müssten mit unterschiedlichen Verwaltungsrealitäten umgehen.
EUBW als Digitalisierungsenabler für Selbständige und Einzelunternehmen nutzen
Positiv bewertet der DStV, dass die EUBW auch Selbstständigen und Einzelunternehmen offenstehen soll. Gerade kleinere Marktteilnehmer können von einer nutzerfreundlichen und kostengünstigen digitalen Identitätslösung profitieren. Dies ist auch für den steuerberatenden Berufsstand von Bedeutung. Schließlich übernehmen Steuerberater zunehmend eine Rolle als digitale Schnittstelle zwischen Mandanten, Unternehmen und Verwaltung. Erfreulich ist zudem, dass der Verordnungsvorschlag die besonderen Ressourcen und Nutzungsmöglichkeiten von Selbstständigen und Einzelunternehmen berücksichtigt und für sie einen Zugang zu angemessenen und erschwinglichen Preisen vorsieht. Diese Ausrichtung sollte im weiteren Gesetzgebungsprozess unbedingt beibehalten werden, damit die EUBW auch für kleinere Wirtschaftsteilnehmer praxistauglich nutzbar ist.
Die Stellungnahme des DStV zur EUBW mit allen Forderungen finden Sie auf unserer Homepage.