BMF plant Informationsblatt zu § 4 Nr. 22 UStG – DStV nimmt Stellung

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Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen zieht weitere Kreise. Aktuell arbeitet das BMF an einem Informationsblatt zur Abgrenzung von Bildungsleistungen, die durch bestimmte Einrichtungen erbracht werden. Der DStV hat sich den Entwurf angesehen. Sein Fazit: Es braucht Zeit und eine grundlegende Neuausrichtung.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) reformierte der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG. Damit passte er die Regelung an die Vorgaben des Unionsrechts an. Die Regelung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG regelte der Gesetzgeber hingegen nicht neu, auch wenn diese ebenfalls nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben konform ist. Um einen Gleichklang mit EU-Recht zu erreichen, plant das BMF nun, durch ein Informationsblatt den Anwendungsbereich der Norm einzuschränken. Mit untergesetzlichen Kriterien will es Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, ausklammern.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) übermittelte dem BMF in seiner Stellungnahme S 03/25 seine Auffassung zu dem geplanten Schreiben und gab weitergehende Anregungen.

Abgrenzungskriterien unklar und praxisfern
Beim Blick auf die Kriterien zeigen sich viele Unklarheiten. Zum einen untergliedert das BMF diese in drei Bereiche. Dabei verlangt es, dass diese für jede Veranstaltung entsprechend den Umständen des Einzelfalls maßgeblich und insgesamt zu erfüllen sind. Unklar bleibt also, ob alle Anforderungen kumulativ zu erfüllen sind oder ob es – je nach Einzelfall – unterschiedliche Gewichtungen geben kann. Ebenso sind die Kriterien oft sehr vage. Gerade für den Bereich der beruflichen Fortbildungen passen diese – ähnlich wie bei den Überlegungen im Rahmen des § 4 Nr. 21 UStG – nicht. Vor allem, wenn es sich um Einzelveranstaltungen handelt. Nach Auffassung des DStV braucht es hier dringend weitere Erläuterungen.

Abgestimmtes Vorgehen nötig
Die Anwendungsbereiche der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchstabe a UStG basieren beide auf derselben unionsrechtlichen Grundlage. Insofern ergeben sich Überschneidungen. Im Fokus der Anpassungen sind bei beiden Vorschriften Bildungsleistungen. Aus diesem Grunde erachtet der DStV einen Gleichlauf der Regelungen als dringend geboten. Insofern sollte das BMF eine Veröffentlichung des Informationsblattes vor dem BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 UStG vermeiden. Nur so lässt sich ein weitergehendes Abgrenzungschaos verhindern.

Neuregelung geboten – Übergangszeit ein Muss
Die Komplexität und das Ineinandergreifen der verschiedenen Regelungen rund um die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen zeigen deutlich, dass es hier ein einheitliches Gesamtkonzeptes bedarf. Wünschenswert wäre dabei die Zusammenführung der Befreiungsnormen von § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG zu einer insgesamt unionsrechtskonformen Fassung. Diese sollte das bürokratische Bescheinigungsverfahren abschaffen. Stattdessen könnte sie die Steuerbefreiung daran knüpfen, dass die Bildungseinrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Das Unionsrecht räumt nach Art. 133 Buchstabe a) MwStSystRL einen entsprechenden Gestaltungsspielraum ein.

Mindestens jedoch braucht es nach Auffassung des DStV zur Anwendung der Vorschriften Klarheit von Seiten der Finanzverwaltung. Da diese nicht in Sicht ist, fordert der DStV einen Nichtbeanstandungszeitraum von wenigstens 3 Jahren.

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