DStV-Erfolg: Übergangsfrist bis Ende 2027 bei Bildungsleistungen

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Die zu Anfang des Jahres in Kraft getretene Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen verunsicherte die Praxis enorm. Ein neues BMF-Schreiben soll jetzt Klarheit schaffen. Besonders positiv: Bund und Länder erkennen die Argumente des DStV an und lassen der Praxis bis Ende 2027 Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschloss der Gesetzgeber eine neue Fassung von § 4 Nr. 21 UStG. Damit passte er die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen an die EU-Vorgaben an. Die kurzfristig ins Gesetz eingebrachte Fassung sorgte für viel Verunsicherung. Auch der Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hierzu milderte diese nicht ab – er verschärfte sie sogar. Der DStV benannte die Schwachstellen klar und unterbreitete Lösungsvorschläge (vgl. DStV-Info vom 17.02.2025).

Erstes Aufatmen in der Praxis
Beim ersten Blick in die Anwendungsregelungen des Schreibens wird schnell klar: Das BMF und die Finanzministerien der Länder haben die praktischen Herausforderungen verstanden und gehandelt. Nun gilt (vgl. Anwendungsregelungen, Rz. 5 des BMF-Schreibens):

„Für Umsätze, die vor dem 01.01.2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31.12.2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.“

Die Übergangsregelung begrüßt der DStV sehr. Denn sowohl die Praxis als auch die Verwaltung müssen sich auf die Neuregelung einstellen. Dafür ist Zeit von unschätzbarem Wert.

Mehr Rechtssicherheit?
Ob das heute veröffentlichte neue Schreiben auch zu mehr Rechtssicherheit führt, wird sich der DStV genau ansehen. In Bezug auf das Bescheinigungsverfahren scheint die Unsicherheit fortzubestehen. Denn für den Fall, dass der Unternehmer keine Bescheinigung vorlegt, trifft das BMF eine gesonderte Aussage. So obliegt es den Finanzbehörden bei „begründeter Annahme des Vorliegens einer begünstigten Bildungsleistung, eine Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG bei der zuständigen Landesbehörde anzuregen“.

Der DStV wird sich die neuen Vorgaben im Detail anschauen. Bei Bedarf unternimmt er weitere Schritte für mehr Rechtssicherheit und einen fairen Wettbewerb.

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