DStV zur neuen KassenSichV: Klarer, einfacher, umsetzbar?

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Die technischen Vorgaben in der Kassensicherungsverordnung sollen klarer, ihre Anwendung einfacher werden. Doch die ein oder andere Hürde ist noch zu nehmen. Der DStV fordert vor allem, keine neuen Rechtsunsicherheiten zu schaffen, Kostenexplosionen zu vermeiden und mögliche zeitliche Engstellen im Blick zu behalten.

Am 24.07.2025 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung zur Verbandsanhörung veröffentlicht. In der DStV-Stellungnahme S 07/25 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) stehen u.a. folgende Punkte im Fokus:

E-Rechnung kann Belegfunktion übernehmen
Kassensysteme, die bereits E-Rechnungen ausstellen können, sollen bald weniger „rattern“ müssen. Denn die E-Rechnung soll künftig die Belegfunktion nach § 6 KassenSichV übernehmen können. Die zusätzliche Ausgabe eines Belegs entfällt in diesen Fällen. Einzig das Zusammenspiel von KassenSichV und E-Rechnung funktioniert hierfür noch nicht optimal. Denn der europäische Standard für die elektronische Rechnungsstellung, die CEN-Norm EN 16931, sieht bislang keine entsprechende Feldbelegung für die geforderten Kassendaten vor. Auch in puncto Rundungsdifferenzen stehen noch dicke Fragezeichen im Raum. Der DStV empfiehlt daher dringend, die noch offenen Punkte zu klären und eine Synchronisation der Anforderungen von KassenSichV und E-Rechnung zu schaffen.

Übergangsregelung zum Zertifizierungsverfahren
Der neuerliche Änderungsentwurf zur KassenSichV beinhaltet eine Verlängerungsoption zur Zertifizierung bestehender Schutzprofile bis zum 26.02.2027. Diese Übergangsfrist ist aus Sicht des DStV grundsätzlich sinnvoll. Fraglich bleibt, ob sie ausreicht, um etwaige Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe aller Beteiligten – auch der betroffenen Unternehmen und Steuerkanzleien – abzufedern. Denn, eines steht fest: Kann die technische Implementierung erst Anfang 2027 realisiert werden, wäre dies zwar fristgerecht. Die weitere Umsetzung in den Unternehmen und Kanzleien träfe dann jedoch genau mit dem Ende der Abgabefrist für die Erstellung der Steuererklärungen 2025 von beratenen Steuerpflichtigen zusammen. Der DStV mahnt insofern zur Obacht und empfiehlt, bereits jetzt möglich Handlungsalternativen zu prüfen.

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