Wettbewerbsfähigkeit stärken – DStV äußert sich zu EU-Gesetzesinitiativen

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Mit dem EU-Rechtsrahmen für Unternehmen und dem Europäischen Innovationsgesetz möchte die EU-Kommission Wachstum und Innovation fördern. Der DStV begrüßt das Ziel grundsätzlich, weist jedoch auf bestehende Stolpersteine hin und hat konkrete Verbesserungsvorschläge eingebracht.

Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ist eines der zentralen Vorhaben der EU-Kommission. Die künftige Gesetzgebung soll deshalb Wachstum und Innovation fördern. Im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) zu zwei geplanten gesetzlichen Eckpfeilern dieser Ziele geäußert: Zum EU-Rechtsrahmen für Unternehmen und zum Europäischen Innovationsgesetz.

Ein EU-Rechtsrahmen für Unternehmen – 28. Regime

In seiner Stellungnahme betont der DStV, dass der europäische Standort für Unternehmen attraktiver werden muss. Allerdings sieht er das Vorhaben, für ausgewählte Unternehmen einen EU-Rechtsrahmen in Form des sogenannten 28-Regimes zu gestalten, nicht als geeignetes Instrument an.

Mittels des 28. Regimes sollen bestimmte „innovative“ Unternehmen, etwa Start-Ups und Scale-Ups im Digitalbereich, statt einer Gesellschaft nach bestehendem nationalem Recht eine EU-Gesellschaft gründen können. Eine solche EU-Gesellschaft soll harmonisierte, vereinfachte EU-Bestimmungen im Gesellschafts-, Arbeits-, Steuer- und Insolvenzrecht nutzen können. Damit entstünde neben der nationalen, eine zusätzliche europäische Parallel-Gesetzgebung für Unternehmen. Der DStV befürchtet durch die Umsetzung eines solchen Vorhabens eine Rechtszersplitterung.

Die Schaffung einer solchen weiteren Rechtsform würde zusätzlichen Aufwand für Berater, Rechtsanwender und Finanzverwaltungen bedeuten, da diese künftig neben nationalen Bestimmungen für bestimmte Unternehmen zusätzlich auch europäische anwenden müssten. Ebenso bestünde die Gefahr eines ungleichen Wettbewerbs zwischen Unternehmen, die nationalen Regelungen unterliegen, und solchen, die von den rechtlichen Vorteilen des 28. Regimes profitieren könnten.

Der DStV plädiert daher für eine weitere Harmonisierung des bestehenden Handels- und Gesellschaftsrechts zugunsten aller Unternehmen in Europa.

Stellungnahme Europäisches Innovationsgesetz

Der DStV bewertet das geplante Europäische Innovationsgesetz (engl. European Innovation Act) grundsätzlich positiv. Zugleich betont er, dass die vorgesehenen Vereinfachungen des EU-Rechts nicht allein Start-ups, Scale-ups und als „innovativ“ eingestuften Unternehmen zugutekommen dürfen. Andernfalls droht auch hier eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Marktteilnehmern.

Viele Unternehmen erkennen die Bedeutung, den Schutz und die wirtschaftliche Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums (engl. Intellectual Property, IP) bislang nicht ausreichend. Der DStV spricht sich deshalb dafür aus, Unternehmen mit einem IP-intensiven Geschäftsmodell die Möglichkeit zu geben, ihre geistigen Eigentumsrechte im Jahresabschluss transparenter darzustellen. Dadurch werden immaterielle Werte sichtbarer, Investoren werden besser informiert und die Attraktivität für Venture-Capital-Geber und Business Angels steigt. Voraussetzung dafür ist eine praktikable, EU-weit anerkannte Bewertungsmethodik, die bestehende internationale Rechnungslegungsstandards, wie den International Financial Reporting Standard (IFRS), sinnvoll ergänzt und verbesserte Strukturen schafft.

Darüber hinaus befürwortet der DStV in seiner Stellungnahme die Einführung eines Innovationsstresstests, mit dem die Auswirkungen künftiger Rechtsvorschriften auf Innovationen bewertet werden sollen. Ein solcher Ansatz kann jedoch nur dann Wirkung entfalten, wenn er eng mit Maßnahmen zum Bürokratieabbau und zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren verknüpft wird.

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