Regierungsentwurf des JStG 2026: Viele Einzelmaßnahmen, wenig Aufbruch
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Der Gesetzentwurf bringt Anpassungen im Detail, lässt aber echte Entlastungen für Steuerpflichtige und Unternehmen vermissen. Der DStV zeigt auf, wo Regelungen nachgeschärft werden müssen, und warnt vor neuen Bürokratielasten für KMU und ihre Berater.
Kurz vor der Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags legt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) den Parlamentariern seine Stellungnahme S 08/26 zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vor. Darin nimmt er zu zentralen steuerpolitischen Vorhaben Stellung.
Weiterhin kritisch
Die Kritik aus DStV-Stellungnahme S 06/26 zum BMF-Referentenentwurf bleibt auch gegenüber dem Regierungsentwurf bestehen (vgl. DStV-Info vom 26.06.2026):
Bei der Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke bewertet der DStV den Vorrang vertraglicher Vereinbarungen positiv, warnt jedoch weiterhin vor neuen Streitpotenzialen durch unklare Anerkennungskriterien. Die verpflichtende Anwendung der Immobilienwertermittlungsverordnung hält er für praxisfern und kostenintensiv und plädiert stattdessen für einfachere Nachweismöglichkeiten, etwa durch die Anerkennung von Bankgutachten.
Ebenso sieht der DStV die im Regierungsentwurf geplante Neuregelung zur Zuordnung von Arbeitnehmenden zu einer ersten Tätigkeitsstätte sehr kritisch. Gerade bei längerfristigen Inlandsprojekten, etwa bei Projekt-, Bau- oder Montageeinsätzen, drohen erhebliche Verschlechterungen für etliche Arbeitnehmende.
Auch die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft wird grundsätzlich unterstützt. Allerdings fordert der DStV mehr Rechtssicherheit durch ein behördliches Antragsverfahren sowie klare Widerrufs- und Übergangsregelungen.
Teils kritisch sieht der DStV zudem die geplanten Änderungen beim digitalen Steuerbescheid: Der vom Steuerpflichtigen bzw. dessen Berater gewählte Bekanntgabeweg müsse gelten, um Fristversäumnisse, Haftungsrisiken und zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die davon abweichende, geplante Wirksamkeitsfiktion ist „Cherry Picking“ der Finanzverwaltung (vgl. DStV-Info vom 19.10.2026).
Vorschläge des Bundesrats unter der Lupe
Die Empfehlungen des Bundesrats (BR-Drs. 447/26(B)) können aus Sicht des DStV nur bedingt überzeugen. Besonders kritisch sieht der DStV den Vorschlag, dass für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes abgestellt werden soll. Der DStV lehnt dies ab: Für Eigentümer von Bestandsimmobilien wäre ein Nachweis per Gutachten kaum noch möglich. Der DStV äußert auch verfassungsrechtliche Bedenken.
Den KI-Einsatz in der Steuerverwaltung bringt der Bundesrat erneut ins Spiel. Der DStV bremst: Bevor personenbezogene Daten per KI verarbeitet werden, müssen offene Rechts- und Praxisfragen in einem separaten Gesetzgebungsverfahren mit betroffenen Vertretern der Praxis und Experten aus der Wissenschaft gründlich geklärt werden.
Positiv bewertet der DStV hingegen die Initiative des Bundesrats zur Anhebung der GWG-Grenze, fordert jedoch eine weitergehende Anhebung auf 2.500 Euro. Ergänzend regt er einen Sammelposten mit Wertgrenzen von 2.500 bis 10.000 Euro an, um Bürokratie abzubauen und Investitionen zu fördern – wie es die BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ in der letzten Legislaturperiode empfohlen hat.