EU-Parlament im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug: Kein Fall für „Bares für Rares“

© Bild: DStV | AI-generated

Das EU-Parlament hat seinen Initiativbericht zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug abgestimmt. Nach Ansicht des DStV fällt der Bericht in die Kategorie „besonders wertlos“.

Mit den Initiativberichten des EU-Parlaments (EU-Brüsselerisch: „Die INIs“) ist das so eine Sache. Da es keinen Automatismus für die Ingangsetzung eines Gesetzgebungsverfahrens gibt, ist ihr politischer Einfluss grundsätzlich beschränkt. Es gilt die Regel: Ein INI ist so gewichtig, wie die Überzeugungskraft seiner inhaltlichen Forderungen – und aus wessen Feder er stammt. Ob es vor diesem Hintergrund hilfreich ist, dass ausgerechnet der Haushaltskontrollausschuss des EU-Parlaments sich mit dem (EU) INI 2025/2121) zum Vorreiter im Kampf gegen den Mehrwertsteuerbetrug aufschwingen sollte, darf an dieser Stelle bezweifelt werden.

Die Rückkehr der Enabler
Leider konnten sich die EU-Abgeordneten ein bisschen Berufsgruppen-Bashing im INI-Text unter Nr. 17 nicht verkneifen. Denn, so lautet die Erkenntnis des EU-Parlaments, es wären doch professionelle Wegbereiter, sog. Enabler, die mit der Errichtung komplexer Unternehmensstrukturen wie Briefkastenfirmen für Umsatzsteuerkarusselle sorgen würden. Namentlich erwähnt sind dabei Buchhalter, Rechtsanwälte und Broker. Steuerberater finden keine ausdrückliche Erwähnung. Möglicherweise haben die EU-Haushaltskontrolleure den Steuerberater der Einfachheit halber gleich mit in die Schublade „Buchhalter“ gesteckt.

Die handwerklichen Probleme
Überraschend sind wiederum die aus dieser Erkenntnis resultierenden politischen Forderungen der EU-Abgeordneten. Denn, so schließen sie, um dem Treiben der Enabler-Bande Herr zu werden, müsse „die vollständige Umsetzung der Bestimmungen über das wirtschaftliche Eigentum aus der sechsten Geldwäscherichtlinie (EU (2024/1640)) durchgesetzt werden, auch in Bezug auf die Rolle professioneller Wegbereiter“.

Diese Schlussfolgerung ist allein deshalb überraschend, weil der Karussellbetrug zunächst kein Geldwäsche-Delikt, sondern ein Steuerdelikt ist. Daher wäre an dieser Stelle eigentlich zu erwarten gewesen, dass Maßnahmen zur Eindämmung des Delikts selbst gefordert würden. Ausbau des Reverse-Charge-Verfahrens (RCV), Echtzeit-Meldesysteme, strenge USt-Registrierung, KI-gestützte Datenanalyse, effizientere Strafverfolgung … Die Auswahl an Maßnahmen wäre entsprechend groß gewesen.

Natürlich kann man nun argumentieren, dass Geldwäsche aus den illegalen Einnahmen des Karussellbetrugs immerhin ein typisches Folgedelikt ist. Doch warum dann der Verweis auf die Umsetzung der neuen Anti-Geldwäscherichtlinie? Da geht es zwar unter anderem auch um den Betrieb der Transparenzregister in den Mitgliedstaaten. In Bezug auf die Bad Boys (und Girls) der Briefkastenfirmen-Jongleure wären Kundenidentifizierung, die Feststellung wirtschaftlich Berechtigter, Risikobewertung und Verdachtsmeldungen sicher einschlägiger gewesen. All dies ist aber nicht in der Anti-Geldwäsche-Richtlinie, sondern in der Anti-Geldwäsche-Verordnung geregelt.
Fazit: Ein wenig mehr Mühe (und etwas weniger ChatGPT) hätten wir von den „Enablern“ des INI schon erwartet.

Funfact: Im Gegensatz zum englischen Original sind die als Enabler gebrandmarkten Buchhalter nach der deutschen Übersetzung der Anti-Geldwäsche-Verordnung überhaupt nicht verpflichtet. Der englische „Accountant“ wurde in der damaligen deutschen Übersetzung nämlich zum „Buchprüfer“ und nicht zum „Buchhalter“. Das Gesetzeshandwerk in der EU ist nun mal komplex und entsprechend fehleranfällig. Der Verweis auf den im vorliegenden INI korrekt übersetzten Begriff des „Buchhalters“ bleibt aus deutscher Sicht jedenfalls höchst widersprüchlich.

Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens – Danke für nichts!
Gefreut hat uns dagegen, dass die EU-Abgeordneten das RCV unter Nr. 18 des Textes als bewährtes Instrument zur Betrugsbekämpfung ansehen. Daher solle das RCV nach dem Willen der Abgeordneten „gegebenenfalls ausgeweitet“ werden. Die EU-Kommission, so der INI-Text, „solle rechtzeitig dazu einen Vorschlag unterbreiten“.
Getrübt wird unsere Freude lediglich durch die Tatsache, dass die EU-Kommission ihren Vorschlag für die Verlängerung des RCV (COM/2026/515) bereits am 1.10.2026 veröffentlicht hat. Also zeitlich vor der Abstimmung im EU-Parlament und leider ohne Ausweitung des RCV.
Als es im Vorfeld des Vorschlags darum ging, dass die EU-Kommission eine Erweiterung des RCV in Erwägung ziehen solle, kam sich der DStV vor wie ein einsamer Rufer in der Wüste. Kaum Unterstützung für die Forderungen des DStV das RCV auf weitere betrugsanfällige Fallgruppen zu erweitern. Daher, mit Verlaub, wirkt die verspätete Rückendeckung des EU-Parlaments zur Erweiterung des RCV nicht als hilfreich, sondern im höchsten Maße hilflos.
Im folgenden Monat will das EU-Parlament über einen weiteren INI zur Zukunft des RCV ((EU) INI (2025/2261)) abstimmen. Ein weiterer INI, für dessen Verspätung nicht einmal die Deutsche Bahn Verständnis haben dürfte.

Kein Fall für „Bares für Rares“
Handwerklich missglückte Schmuckstücke werden in der beliebten TV-Sendung „Bares für Rares“ meist auf den reinen Goldwert taxiert. In Anlehnung daran taxieren wir den Wert dieses Initiativberichts des EU-Parlaments auf den reinen Papierwert, auf dem er gedruckt wurde.

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