DStV nimmt Stellung zum Steueränderungsgesetz 2025
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Das Steueränderungsgesetz 2025 soll die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbessern und bürgerliches Engagement stärken. Der DStV unterstützt diese Zielsetzung. In seiner Stellungnahme gibt er diverse weitere Impulse und Hinweise zum Regierungsentwurf.
In seiner DStV-Stellungnahme S 09/25 nimmt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (BT-Drs. 21/1974) unter die Lupe, kommentiert die Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 474/25(B)) und unterbreitet ergänzende Vorschläge zu aktuellen, für den Berufsstand relevanten Themen.
Besser als die Entfernungspauschale: die Arbeitstagepauschale!
Die geplante Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer ist ein richtiger Schritt – sollte jedoch nur als Übergangslösung verstanden werden. Der DStV setzt sich mit Nachdruck für die Einführung einer Arbeitstagepauschale ein, wie sie seitens der vom BMF eingesetzten, unabhängigen Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ im Sommer 2024 empfohlen und im Koalitionsvertrag 2025 aufgenommen wurde. In dieser sollen künftig die Kosten für Fahrten, Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer gebündelt aufgehen. Dies würde Bürokratie abbauen, Verfahren vereinfachen und Steuerpflichtige wie Verwaltung gleichermaßen entlasten.
Keine Einzelfalllösungen: Systematische Anpassung geboten
Die geplante Erhöhung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ist ein wertvoller Beitrag zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Aus Sicht des DStV reicht die Maßnahme jedoch nicht, um den gestiegenen finanziellen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Der DStV macht sich daher für eine inflationsorientierte Anpassung stark. Er fordert überdies, künftig alle Pauschalen systematisch und regelmäßig zu prüfen und an die Inflationsentwicklung anzugleichen.
Teils kritisch: Empfehlungen des Bundesrats
Der DStV stellt sich seit jeher entschieden gegen Regelungen, die Vereinfachungen für die Finanzverwaltung allein auf Kosten der Steuerpflichtigen bewirken. Daher lehnt er beispielsweise die Forderung des Bundesrats ab, die nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Mitteilungspflicht über elektronische Aufzeichnungssysteme als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Dem DStV sind diesbezüglich bisher keine flächendeckenden Verstöße bekannt. Zudem steht die elektronische Übertragungsmöglichkeit zur Erfüllung dieser Mitteilungsverpflichtung erst seit dem 01.01.2025 zur Verfügung. Mögliche Anlaufschwierigkeiten in der Praxis aufgrund neuer Prozessabläufe sollten daher Berücksichtigung finden. Die Koalition hat sich in ihrem Vertrag darauf geeinigt, zunächst die bestehende Registrierkassenpflicht zu evaluieren. Die Erkenntnisse aus der Praxis sollten aus Sicht des DStV berücksichtigt werden. Verschärfungen darf es erst dann geben, so sie denn nachweisbar erforderlich sind.
DStV-Anregungen zur Grunderwerbsteuer
Über die seitens des Gesetzgebers geplanten und des Bundesrats angeregten Änderungen hinaus greift der DStV in seiner Stellungnahme u.a. seit geraumer Zeit in der Praxis bestehenden Rechtsunsicherheiten in puncto Grunderwerbsteuer auf. Die Anpassungen der vergangenen Jahre waren regelmäßig davon geprägt, (vermeintliche) Besteuerungslücken zu schließen. Die Konsequenz: ein komplexes und selbst für Experten schwer durchdringbares nebeneinander von verschiedenen Besteuerungstatbeständen. Der DStV fordert daher entschieden, eine rechtssichere und wettbewerbsfähige Grunderwerbsteuer zu schaffen. Zeitnah geboten sind etwa: verlängerte Anzeigefristen, Rechtssicherheit für Personengesellschaften ab 2027 und die Vermeidung doppelter Besteuerung wirtschaftlich einheitlicher Vorgänge.
An der Anhörung zum Steueränderungsgesetz 2025 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am 10.11.2025 nahm der DStV als Sachverständiger teil - vertreten durch seine Geschäftsführerin Frau RAin/StBin Sylvia Mein.