Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024: DStV bittet erneut um Schonfrist
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Für viele ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit – in den Kanzleien sind ihre Nachwirkungen dagegen weiterhin deutlich spürbar. Der DStV fordert deshalb für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 erneut eine Fristverlängerung.
Die Zusatzbelastungen für Steuerberaterinnen und Steuerberater ziehen sich weiter hin. Vor allem die Corona-Schlussabrechnungen – ein hartnäckiges Erbe der Pandemie – fordern den Berufsstand weiterhin heraus und werden noch bis 2026 hinein andauern.
Die in den vergangenen Jahren vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) und dem Bundesamt für Justiz gewährten Schonfristen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften setzten ein starkes Zeichen und entlasteten die Steuerberatungsbranche spürbar.
Auch im Hinblick auf die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) daher mit Schreiben an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gebeten, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bis Ende April 2026 zu verzichten.
Nur so können die Kanzleien auch für die Erstellung der Steuererklärungen – für den Veranlagungszeitraum 2024 endet deren reguläre Abgabefrist ebenfalls zum 30.04.2026 – den seitens des Gesetzgebers gewährten „Zeitpuffer“ tatsächlich nutzen. Schließlich sind die Arbeiten zu Steuererklärungen und Jahresabschlüssen eng miteinander verzahnt. Ohne eine solche Schonfrist bliebe den Praxen angesichts der gesetzlichen Offenlegungsfrist zum 31.12.2025 hingegen kaum ausreichend Spielraum.