Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 bis Mitte März 2026

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat bekanntgegeben, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.

Viele kleine und mittlere Kanzleien stehen infolge der strukturellen Nachwirkungen der vergangenen Jahre weiter unter erheblichem Druck. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte daher noch einmal mit Blick auf die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften bei der Bundesministerin der Justiz für einen zeitlichen Aufschub geworben (vgl. DStV-Information vom 14.11.2025).

Nun gab das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bekannt, dass „das Bundesamt für Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, ab Mitte März 2026, und damit leicht verzögert, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen einleiten wird.“

Sie finden den Hinweis auch auf der Homepage des Bundesamt für Justiz (BfJ).

Wir danken ausdrücklich für diese Entscheidung, die die Praxis entlastet und den Kanzleien die Chance eröffnet, den vom Gesetzgeber gewährten „Zeitpuffer“ für die Erstellung der Steuererklärungen – für den Veranlagungszeitraum 2024 endet die reguläre Abgabefrist zum 30.04.2026 – zumindest ein stückweit nutzen zu können.

Obacht: Es handelt sich um eine letztmalige Verschiebung.

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