17.08.2022, Kategorie Steuerrecht

DStV als Diskutant beim BDI-Webtalk zur Beschleunigung der Betriebsprüfung

Bildnachweis Adobe Stock

Der DStV hat im Webtalk des BDI mit Vertreterinnen und Vertretern des BMF, der Wissenschaft und der Wirtschaft den Referentenentwurf zur Beschleunigung der Betriebsprüfung diskutiert. Er ist über den minimalinvasiven Ansatz des Entwurfs enttäuscht.

 

Seit Jahren hat die Praxis eine Modernisierung der Betriebsprüfung herbeigesehnt. Entsprechend hoch waren die Erwartungen. Im Sommer hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf u.a. zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts veröffentlicht. Dahinter verbergen sich nun die geplanten Betriebsprüfungs-Neuerungen.

 

Am 15.8.2022 hat der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) hierzu einen Webtalk mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Praxis und Finanzverwaltung veranstaltet. Auch der DStV, vertreten durch seine Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein, war als Diskutant mit von der Partie. Aus Sicht des DStV bleibt der Entwurf deutlich hinter den Erwartungen – insbesondere der kleinen und mittleren Kanzleien – zurück.

BDI-Webtalk zur Beschleunigung der Betriebsprüfung; 1. Reihe v.l.n.r. Benjamin Koller (BDI-Bereich Steuern und Finanzpolitik), RAin/StBin/FAStR Dr. Hella Schmidt-Naschke (Leiterin Steuern Deutsche Bahn AG), 2. Reihe v.l.n.r: RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin), Prof. Dr. Roman Seer (Lehrstuhl für Steuerrecht, Ruhr-Universität Bochum), MR Dr. Thomas Eisgruber (Referatsleiter IV A 8, BMF) // Bildnachweis: BDI e.V./DStV

 

Zeitnähere Prüfung bleibt auf der Strecke

Mein zeigte sich im Webtalk mit Blick auf den vorliegenden Entwurf ernüchtert. Das Kernproblem der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werde nicht angegangen. Nämlich, dass Betriebsprüfer erst Jahre später an die Tür klopfen. Kleine und mittlere Kanzleien fordern einen viel früheren Start der Prüfungen, um frühzeitig Rechtssicherheit zu erlangen. Je später die Prüfung starte, desto aufwendiger sei sie. So erschweren etwa zwischenzeitliche Mitarbeiter- oder Gesellschafterwechsel den Ablauf. Zudem steige die Zinslast für KMU.

 

Insofern hätte sich der DStV eine Verkürzung der Festsetzungsfrist gewünscht. Auch ein unternehmensgrößenunabhängiges Antragsrecht auf eine zeitnahe Betriebsprüfung wäre eine Option gewesen. Beides sieht der Entwurf leider bislang nicht vor.

 

Drohkulissen schädigen kooperativen Betriebsprüfungsansatz

Kritisch äußerte sich Mein ferner zu den angedachten Verschärfungen des verfahrensrechtlichen Sanktionskatalogs und weiterer Pflichten zulasten der Steuerpflichtigen – wie die neue Pflicht zur Berichtigung der Steuererklärungen im Rahmen des § 153 AO.

 

Gerade das neue Instrument des qualifizierten Mitwirkungsverlangens kann für KMU brenzlig werden. Hauptkritik: Die Finanzverwaltung kann dieses anlass- und begründungslos anordnen. Einmal angeordnet, droht Steuerpflichtigen u.a. ein automatisches Verzögerungsgeld von fixen 100 Euro pro Tag bereits bei „nicht vollständiger“ Erfüllung. Die Beurteilung der Vollständigkeit dürfte zwischen der Finanzverwaltung auf der einen Seiten und dem Steuerpflichtigen sowie dessen Berater auf der anderen Seite häufig zu Diskussionen führen. Auch die in diesem Zusammenhang geplante automatische Verlängerung der Ablaufhemmung um mindestens ein Jahr geht zu Lasten der Steuerpflichtigen.

 

Das Instrument in dieser Ausgestaltung stamme aus dem Gruselkabinett des Verfahrensrechts und habe mit einem kooperativen Steuerverfahren nichts zu tun – so Mein. Hier müsse der Gesetzgeber dringend nachbessern.

 

Einige Instrumente noch zu unklar

Der Entwurf sieht außerdem den Erlass von Teilabschlussbescheiden vor. Mein gab zu bedenken, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar erkennbar sei, wann überhaupt eine „abgrenzbare Besteuerungsgrundlage“ vorliege, die separat beschieden werden könnte. Auch wann der Steuerpflichtige ein „erhebliches Interesse“ an einem solchen Teilabschlussbescheid hat, sei noch nicht geklärt. Beides muss der Steuerpflichtige aber nachweisen, damit die Finanzverwaltung den erforderlichen Antrag überhaupt positiv bescheiden kann. Die Betonung liegt auf „kann“. Die Entscheidung hierüber liegt zudem noch im Ermessen der Finanzverwaltung.

 

Das ist nicht die einzige Stelle, an der der Entwurf mit Ermessensentscheidungen zugunsten der Finanzverwaltung glänzt. So wird diese etwa keineswegs verpflichtet, dem Steuerpflichtigen geplante Prüfungsschwerpunkte mitzuteilen oder ihm eine elektronische Abschlussbesprechung anzubieten. Dadurch werden die positiven Tendenzen des Vorhabens dann doch wieder abgeschwächt. Mein resümierte, da sei zu viel „kann“ und zu wenig „muss“ für die Finanzverwaltung drin.

 

Die Aufzeichnung des BDI-Webtalks ist in voller Länge auf YouTube abrufbar.


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