04.01.2022, Kategorie Steuerrecht

DStV zum KoaVertrag: Thesaurierungsbegünstigung

Die Koalitionspartner planen, das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung zu evaluieren und zu prüfen, inwiefern praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind. So ist es im Koalitionsvertrag festgezurrt. Gut, aber längst nicht zufriedenstellend, findet der DStV.

 

Das Vorhaben zur Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung hat die Politik bereits seit vielen Jahren auf dem Zettel. Bereits der Koalitionsvertrag 2013 sah die Prüfung der Thesaurierungsregelungen für Einzelunternehmen vor. Allein die Umsetzung scheint unmöglich. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat daher im Vorfeld der Bundestagswahl erneut dringend eine mittelstandsfreundliche Überarbeitung des Instruments angeregt (vgl. DStV-Positionen zur Bundestagswahl 2021). Leider lässt auch der aktuelle Koalitionsvertrag handfeste und über einen Prüfauftrag hinausreichende Pläne vermissen.

 

Starke Eigenkapitalbasis als Fitnessfaktor in der Krise

Die Bedeutung einer starken Eigenkapitalquote rückt in Zeiten einer coronagebeutelten Wirtschaft noch einmal deutlicher in den Fokus. Zwar sind gerade kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) – Jobmotor und Stabilisator unserer Wirtschaft – vielfach mit einem guten Liquiditätspolster in die Pandemie gestartet. Doch der Krisen-Marathon zehrt die Reserven der Unternehmen unerbittlich auf. Dringend notwendige Investitionen, etwa in die Digitalisierung oder in Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise und der Erhalt von Arbeitsplätzen, stehen auf der Kippe.

 

Ein probates Instrument, einer solchen Entwicklung vorzubeugen und die Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen anzukurbeln: die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Leider bildet die Komplexität der Begünstigung die besonderen Bedürfnisse der KMU derzeit nicht ab. Die Regelung kommt daher aktuell allein großen Personenunternehmen zugute. Um den kleinen und mittleren Unternehmen für künftige Krisen ein gutes Rüstzeug in die Hand zu geben, Investitionsspielräume zu eröffnen und die Sicherung von Arbeitsplätzen zu gewährleisten, sollte die Thesaurierungsbegünstigung novelliert werden.

 

Optionsmodell: mehr steuerliche Beweglichkeit nur für große Gesellschaften

Der seit dem 1.1.2022 mögliche Kapital-Booster dürfte nur sehr eingeschränkt den notwendigen wirtschaftlichen Schwung auslösen: Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ist für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit der Möglichkeit verbunden, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Ob und in welcher Breite dieses sog. Optionsmodell bei den Unternehmen zur Anwendung kommen wird, werden zwar erst die kommenden Monate zeigen. Dass jedoch auch die Reichweite dieses Modells stark begrenzt und allenfalls für große Gesellschaften mit deutlichem Thesaurierungspotential interessant ist, dürften die Erörterungen in Fachkreisen bereits jetzt belegen.

 

Den Worten müssen endlich Taten folgen

Nach Auffassung des DStV bedarf es vor diesem Hintergrund keiner – wie im Koalitionsvertrag festgehalten – erneuten Evaluation und Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung. Die bereits vorliegende breite fachliche und politische Expertise der letzten Jahre (vgl. u.a. Antrag der FDP-Fraktion aus April 2021, BT‑Drs. 19/28766 und Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen aus Juni 2018, BR‑Drs. 310/18) unterstützt diese Einschätzung. Die entscheidenden Bausteine, um das Instrument für KMU deutlich attraktiver zu gestalten, liegen längst auf dem Tisch:

 

    1. Den Steuersatz für die thesaurierten Gewinne so anzupassen, dass eine Gleichbehandlung mit Körperschaften gegeben ist.
    2. Den festen Steuersatz der Nachversteuerung durch die Möglichkeit der Regelbesteuerung im Teileinkünfteverfahren auf Antrag einzuführen (sog. Günstigerprüfung).
    3. Um die systemimmanente Fehlsteuerung bei der Verwendungsreihenfolge aufzulösen, sollte ein Volumen festgelegt werden, bis zu dem laufende Entnahmen aus Altrücklagen während der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung möglich sind.
    4. Um Belastungsunterschiede gegenüber Kapitalgesellschaften abzubauen, sollten die auf den Begünstigungsbetrag entfallenden Ertragsteuern in die Begünstigung einbezogen werden.
    5. Umstrukturierungshindernisse könnten beseitigt werden, indem der nachversteuerungspflichtige Betrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet wird.

 

Ein weiteres jahrelanges Abwarten und ergebnisloses Prüfen lehnt der DStV daher entschieden ab. DStV-Präsident StB Torsten Lüth fordert vielmehr: „Die Politik muss sich endlich ein Herz fassen und die Stärkung der Thesaurierungsbegünstigung angehen! Dies wäre insbesondere für KMU ein wichtiger Schritt.“


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