03.01.2022, Kategorie Steuerrecht

Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 quasi verlängert!

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DStV-Forderung endlich erhört: Das Bundesamt für Justiz gab am 23.12.2021 bekannt, dass bis zum 7.3.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden!

 

Seit Wochen liegen in vielen Steuerberatungskanzleien die Nerven blank. Mit dem Jahresende rückte die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften immer näher. Verstreicht die Frist, drohen Ordnungsgelder von mindestens 2.500 €. Gleichzeitig türmen sich die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Mandanten zu den Corona-Hilfsprogrammen. Die Belastung ist erdrückend.

 

Engagement des DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) forderte monatelang nachdrücklich Abhilfe! Er wies unermüdlich darauf hin, dass für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaft eine coronabedingte Ausnahmeregelung analog zu den Vorjahren benötigt wird (vgl. DStV-Mitteilung vom 14.12.2021). So hatte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Vorjahre erfreulicherweise Schonfristen beschlossen. In Folge wurde etwa vor dem 1.4.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endete.

 

Erneut milder Umgang bei verspäteter Veröffentlichung

Endlich, am frühen Abend des 23.12.2021 kam die Botschaft des Bundesamtes für Justiz auf dessen Internetseite:

 

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“


Bereits (2) Kommentare

  • Eine GmbH bilanziert zum 31.3.
    Verlängert sich hier die Frist f. d. JA per 31.3.2021 analog um zwei Monate und 7 Tage ?

    • Sehr geehrter Herr Kraemer,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Meldung des Bundesamts für Justiz bezog sich ausschließlich auf Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endete.

      Ihre DStV-Webredaktion

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