Änderung des Stromsteuergesetzes: Stromsteuersenkung erweitert Begünstigtenkreis

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Mit Wirkung zum 1.1.2024 hat der Gesetzgeber Änderungen bei der Stromsteuer geregelt. Konkret durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 erweitert: die antragsgebundene Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Infolge der Neuerung dürfte das Thema für deutlich mehr Mandanten von kleinen und mittleren Kanzleien relevant sein als bislang. Der DStV informiert.

Strompreispaket – Was bleibt…

Anfang November 2023 machte die Bundesregierung ihr Strompreispaket publik. Anschließend wirbelte das Haushaltsdebakel die Pläne etwas durcheinander. Unternehmen des produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 StromStG) profitieren dennoch: Seit dem 1.1.2024 greift für sie die gemäß Strompreispaket geplante Absenkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 €/MWh. Die Steuerentlastung ist vorerst für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich geregelt (§ 9b Abs. 2a StromStG). Sie soll für weitere drei Jahre gelten, sofern eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt bis 2028 dargestellt werden kann.

 

Erweiterter Begünstigtenkreis

Die Steuersenkung wird durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrags in § 9b StromStG von 5,13 €/MWh auf 20 €/MWh umgesetzt. Waren folglich bislang versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke erst ab knapp 50 MWh entlastungsfähig, liegt der Wert nunmehr bei 12,5 MWh.

Weiterhin gilt: Die Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockelbetrag von 250 € übersteigt. Infolge der Erhöhung des Entlastungsbetrags wird die 250-€-Marke jedoch deutlich schneller erreicht sein.

Folglich können nunmehr nicht nur größere stromintensive Betriebe die Steuerentlastung in Anspruch nehmen, sondern mitunter auch Klein- und Kleinstunternehmen in den Begünstigtenkreis hineinfallen und entsprechend profitieren.

Obacht: Fristgerechter Antrag erforderlich!

Um von der Stromsteuersenkung zu profitieren, müssen begünstigte Unternehmen einen Antrag auf Erstattung stellen. Dieser Antrag ist nach § 17b Abs. 1 StromStV beim jeweils zuständigen Hauptzollamt – spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist – einzureichen. Weitere Detail-Informationen finden Sie u.a. auf der Internetseite des Zolls.

Für größere stromintensive Betriebe interessant: Ab einer entlastungsfähigen Strommenge von 50 MWh in einem bestimmten Entlastungsabschnitt ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine unterjährige Entlastung möglich (vgl. § 17b Abs. 2 StromStV).

Auswirkungen der Stromsteuersenkung auf Steuerkanzleien

Die Zollverwaltung rechnet infolge der gesetzlichen Neuregelung mit erhöhten Antragszahlen ab dem Jahr 2025. Dies dürfte sich auch in den Steuerkanzleien spiegeln.

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