Kryptowährungen: DStV-Hinweise zu überarbeiteten BMF-Dokumentationspflichten

© Bildnachweis: Adobe Stock (Word Press Foto)

Das BMF hat seinen 2022er-Entwurf zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten überarbeitet. Die Umsetzung der geplanten Dokumentationspflichten dürfte sich in der Praxis jedoch nach wie vor mitunter als schwierig gestalten.

Bereits im Sommer 2022 hatte das BMF ein erstes Entwurfsschreiben zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token vorgelegt. Der DStV hatte dem BMF daraufhin seine Anregungen in der DStV-Stellungnahme S 15/22 mitgeteilt.

Nunmehr liegt ein überarbeitetes Ergänzungsschreiben auf dem Tisch, zu dem sich der DStV ebenfalls via DStV-Stellungnahme S 06/24 geäußert hat. Themenpunkte sind u.a.:

Verzwickt: Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

Dem aktuellen BMF-Entwurf ist zu entnehmen, dass eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen „insbesondere den regelmäßigen Abruf bestehender Transaktionsübersichten“ umfasst. Zugleich weist das BMF an früherer Stelle daraufhin, dass „bei einigen Anbietern … die Möglichkeit des Abrufs der Transaktionsübersichten zeitlich beschränkt [ist], sodass die Nutzerinnen und Nutzer auf einen rechtzeitigen Abruf achten müssen.“

Kniffelig wird es, wenn Steuerpflichtige bspw. wegen Insolvenz oder „Verbots“ einer Exchange nicht mehr an die gespeicherten Daten kommen. Auch für den Fall, dass tatsächlich Datensätze seitens des Anbieters bereitgestellt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese häufig fehlerhaft sind. Allein die Erfüllung dieser Anforderungen dürfte einige Steuerpflichtige damit künftig in verzwickte Situationen bringen.

Schwitzig: Tauschzeitpunkt statt Tageskurse?

Auch Steuerpflichtige, die Kryptowerte im Privatvermögen halten, könnten zukünftig ins Schwitzen geraten. Ein Grund hierfür: Im Fall des Tauschs einer virtuellen Währung und sonstiger Token soll künftig der Marktkurs im Tauschzeitpunkt anzusetzen sein. Allerdings ist die Möglichkeit, Kurse – bspw. über die im Entwurfsschreiben mehrfach angeführte Plattform coinmarketcap – im 5-Minuten-Takt abzufragen, entfallen.

Selbst Unternehmen können für Lieferungen oder sonstige Leistungen in Fremdwährungen auf die vom BMF bereitgestellten, monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zurückgreifen, was den bürokratischen Aufwand reduziert. Entsprechend sollte nach Sicht des DStV auch im Privatvermögen eine praktikablere Lösung gefunden werden.

Schlagworte

Das könnte Sie auch interessieren

  • 08.09.2026
    Praxiswissen gefragt: BZSt startet Befragung zur betrieblichen Altersversorgung

    Wie gut funktioniert der bAV-Förderbetrag in der Praxis? Das BMF möchte dieser Frage nachgehen und hat das BZSt mit einer Befragung zu den Erfahrungen und Einschätzungen von Unternehmen beauftragt. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde 2018 der Förderbetrag zur betrieblichen...

    Mehr lesen
  • 27.08.2026
    Kassenpflicht: DStV fordert Fokus auf tatsächliche Manipulationsrisiken

    Die Koalition will eine verpflichtende Registrierkasse für Unternehmen mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz einführen. Der hierzu vorgelegte BMF-Referentenentwurf schießt jedoch an entscheidenden Stellen über das Ziel hinaus. Der DStV verlangt deutliche Nachbesserungen. Der Koalitionsvertrag...

    Mehr lesen
  • 01.07.2026
    DStV zur Datenschnittstelle: Standard ja, aber ohne überzogene Pflichten und Sanktionen

    871 Tage nach dem ersten Entwurf hat das BMF den Verbänden eine überarbeitete Fassung der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) vorgelegt. Zuvor hatte es sich allein mit den Softwareanbietern beraten. Der DStV hat den neuen Entwurf geprüft. Er begrüßt praxistaugliche Standards...

    Mehr lesen