Neues zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

© Bildnachweis Adobe Stock


Zum 1. Juli treten weitreichende umsatzsteuerliche Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft in Kraft. Das dazugehörige BMF-Entwurfsschreiben liegt auf dem Tisch. Der DStV regt weitere Klarstellungen an.









Im Sommer – oder genauer gesagt zum 1.7.2021 – tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Insbesondere grenzüberschreitend tätige Online-Händler im B2C-Bereich sind von den Änderungen betroffen. Unter anderem werden die länderspezifischen Lieferschwellen der sog. Versandhandelsregelung nach § 3c UStG durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle i.H.v. 10.000 € ersetzt. Unternehmer können bei Überschreitung der Schwelle ggf. auf die jeweilige Registrierung im anderen Mitgliedstaat verzichten und stattdessen den neuen One-Stop-Shop (OSS) nutzen.









DStV regt Klarstellung in Bezug auf Lieferschwellen an





Das BMF hat einen Entwurf zur Umsetzung der Neuerungen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, dass die Umstellung mit einem BMF-Schreiben flankiert werden soll. In seiner DStV-Stellungnahme S 02/21 regt er weitere Ergänzungen an: Unter anderem schlägt er die Klarstellung vor, dass der unterjährige Systemwechsel nicht zu einer zeitanteiligen Betrachtung der relevanten Lieferschwellen führt.









Sonderregelung bei erstmaliger Inanspruchnahme





In der EU ansässige Unternehmer, die den neuen OSS nutzen wollen (§ 18j UStG), müssen dies der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er von dem besonderen Verfahren Gebrauch macht, anzeigen. In Deutschland wäre dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.









Der BMF-Entwurf ergänzt diesen Grundsatz nunmehr für Fälle, in denen Unternehmer erstmals die relevante Umsatzschwelle von 10.000 € überschreiten. Sie sollen das besondere Besteuerungsverfahren nutzen können, wenn die Anzeige bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt. Ohne diese Klarstellung wäre zu befürchten gewesen, dass Unternehmer sich kurzfristig im anderen Mitgliedstaat hätten registrieren lassen müssen. Der DStV sah den daraus resultierenden Bürokratieaufwand in seiner Stellungnahme S 12/20 zum Gesetzespaket kritisch und regte Erleichterungen an. Die nunmehr gefundene Lösung begrüßt der DStV daher.









Stand: 4.3.2021


Schlagworte

Das könnte Sie auch interessieren

  • 24.10.2025
    DStV-Erfolg: Übergangsfrist bis Ende 2027 bei Bildungsleistungen

    Die zu Anfang des Jahres in Kraft getretene Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen verunsicherte die Praxis enorm. Ein neues BMF-Schreiben soll jetzt Klarheit schaffen. Besonders positiv: Bund und Länder erkennen die Argumente des DStV an und lassen der Praxis bis Ende 2027...

    Mehr lesen
  • 01.10.2025
    DStV-News 10/2025

    DStV-Präsident im Dialog mit NRW-Finanzminister und neuem BMF-Abteilungsleiter für USt – Steuerfachangestellten-Ausbildung: Spitzenwert im Branchenvergleich – DStV-Positionen zu Entwürfen einer neuen KassenSichV und einer steuerlichen Mantelverordnung – Start des neuen NWB-Fachbeirats mit...

    Mehr lesen
  • 18.08.2025
    Erstes Kennenlernen: DStV-Präsident zu Gast bei neuem BMF-Abteilungsleiter

    Nach dem Regierungswechsel im Mai 2025 hat sich auch das BMF personell neu aufgestellt. Die für Zoll, Umsatz- und Verbrauchsteuern zuständige Abteilung III im BMF leitet neuerdings MD Bastian Fleig. DStV-Präsident StB Torsten Lüth besprach mit ihm wichtige Themen aus dem Bereich...

    Mehr lesen