ZuFinG: DStV für noch mehr Flexibilität bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

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Der jüngst veröffentlichte Entwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes hält besonders für Start-ups viele Verbesserungen bereit. Doch auch kleinere und mittlere Unternehmen sollen profitieren. Der DStV hat geschaut, wo der Gesetzgeber dafür noch nachschärfen kann.

Moderner, leistungsfähiger, attraktiver: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz lassen sich in der Tat nicht nur starke Worte, sondern auch ein Potpourri an guten gesetzlichen Maßnahmen verbinden. Leider haben es nicht alle von Bundesminister Christian Lindner im Juni 2022 mittels eines Eckpunktepapiers vorgestellten Vorhaben in den Gesetzentwurf geschafft. Die Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste ist bedauerlicherweise bislang nicht enthalten.

Auch sind momentan nicht alle Regelungen dafür ausgelegt, neben Start-ups auch kleine und mittlere Unternehmen weiter zu stärken. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 04/23 daher insbesondere mit Blick auf die Neuregelungen zu den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen weiteres Verbesserungspotenzial aufgezeigt.

Mehr Flexibilität bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen schaffen

Ein zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs sind  Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Gerade für junge Unternehmen ein wichtiges Instrument, sich als Arbeitgeber attraktiver und wettbewerbsfähiger im internationalen Umfeld zu positionieren. Hierfür sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen weiter verbessert werden. U.a. ist eine Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags auf 5.000 € geplant.

Zugleich soll die steuerliche Begünstigung jedoch künftig nur noch für Vermögensbeteiligungen gelten, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der DStV befürchtet, dass die positiven Effekte aus der Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags damit unmittelbar konterkariert werden.

Auch greift der Freibetrag nur, wenn die Beteiligung nahezu allen Arbeitnehmern offensteht. Es ist in der Praxis aber eher unüblich, dass Unternehmen alle Mitarbeiter gleichermaßen binden wollen. Der DStV schlägt daher u.a. vor, diese zusätzlichen Hürden abzubauen, um die Attraktivität des Instruments für Start-ups als auch für KMU deutlich zu steigern.

Gesonderten Verlustverrechnungskreis für Aktienveräußerungsverluste abschaffen

Das o.g. Eckpunktepapier sah vor, den gesonderten Verlustverrechnungskreis für Aktienveräußerungsverluste abzuschaffen. Diesem Vorhaben steht der DStV positiv gegenüber. Die Regelung – wonach Verluste aus der Veräußerung von Aktien allein mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen – ist bereits aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen. Zudem kann nach Auffassung des DStV ein solches Verlustverrechnungsverbot durchaus dazu beitragen, dass Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen als unattraktiver wahrnehmen.

Der DStV würde es daher sehr begrüßen, wenn die ursprünglichen Pläne aus dem Eckpunktepapier, die Aktien- und Vermögensanlage steuerlich attraktiver zu gestalten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren doch noch aufgenommen werden.

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