KöSt-Optionsmodell: DStV wirbt für mehr Rechtssicherheit im BMF-Schreiben

© Bildnachweis Adobe Stock

Das BMF hat sein Entwurfsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung vorgelegt. Der DStV begrüßt den vergleichsweise raschen Aufschlag. Viele Problempunkte werden geklärt. Einzelne Ausführungen, z. B. zur Grunderwerbsteuer oder zur umsatzsteuerlichen Behandlung, fehlen hingegen. Der DStV plädiert daher für diverse Ergänzungen, Klarstellungen, aber auch Streichungen, um deutlich mehr Rechtssicherheit für die Praxis zu erreichen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in seiner Stellungnahme S 08/21 die grundsätzliche Marschrichtung des BMF, mit dem Entwurfsschreiben eine Vielzahl an unklaren Punkten, wie beim persönlichen Anwendungsbereich oder bei Fragen zum Antrag, praktikablen Lösungen zuzuführen.

An anderen Stellen des Papiers besteht jedoch Nachbesserungsbedarf, wie beim Nachweis über die persönlichen Voraussetzungen für die Option. Nach Auffassung des BMF soll der Nachweis auf Anforderung für jedes Jahr bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung von der optierenden Gesellschaft zu erbringen sein. Der DStV sieht diese geplante Vorgabe höchst kritisch. Sie geht deutlich über das Gesetz hinaus.

Auch im Zusammenhang mit Anteilen an einer Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage im Sonderbetriebsvermögen konstatiert der Verband Änderungsbedarf. Gegenwertig steht die hierzu formulierte BMF-Auffassung beim fiktiven Formwechsel im Widerspruch zur Wertung der Verfügung der OFD NRW zum echten Formwechsel.

Nach Beurteilung des DStV weisen überdies verschiedene Stellen des BMF-Entwurfs Unschärfen in den Formulierungen auf. Diese finden sich u.a. im Zusammenhang mit der Notwendigkeit zur Aufstellung einer steuerlichen Schlussbilanz und der Widerruflichkeit des Antrags auf Beendigung des fiktiven Formwechsels.

Kritisch äußerst sich der Verband auch zu der im Entwurf vorgesehenen Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung. Entgegen der Aufgabe der Gesamtplanrechtsprechung bei § 6 Abs. 3 EStG durch die Finanzverwaltung soll diese im Zusammenhang mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung wieder an Bedeutung gewinnen.

Der DStV hatte sich bereits in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (BT-Drs. 19/28656) geäußert. Sein Fazit: Gerade für kleine und mittlere Unternehmen böte eine Verbesserung und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung deutlich mehr Potenzial (vgl. auch DStV-Positionspapier zur Bundestagswahl 2021).

 

Das könnte Sie auch interessieren

  • 01.07.2026
    DStV zur Datenschnittstelle: Standard ja, aber ohne überzogene Pflichten und Sanktionen

    871 Tage nach dem ersten Entwurf hat das BMF den Verbänden eine überarbeitete Fassung der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) vorgelegt. Zuvor hatte es sich allein mit den Softwareanbietern beraten. Der DStV hat den neuen Entwurf geprüft. Er begrüßt praxistaugliche Standards...

    Mehr lesen
  • 26.06.2026
    DStV nimmt Stellung zum Jahressteuergesetz 2026

    Ein steuerpolitischer Entlastungs- oder Modernisierungsentwurf ist das JStG 2026 aus Sicht des DStV leider nicht. Es bleibt überwiegend bei punktuellen Anpassungen. Umso wichtiger, dass diese Einzelmaßnahmen präzise ausgestaltet werden. Der DStV hat sich den BMF-Referentenentwurf angeschaut und...

    Mehr lesen
  • 08.06.2026
    DStV für faire Fristen bei Steuererklärungen: Entlastung für Kanzleien und Verwaltung

    Der DStV macht sich gegenüber dem BMF für eine Anpassung der Abgabefristen stark: Steuerberaterinnen und Steuerberater sollen bei ihren eigenen Steuererklärungen nicht länger schlechter gestellt werden als beratene Steuerpflichtige. Wer täglich Fristen für andere im Blick behält, sollte bei...

    Mehr lesen