Neues BMF-Schreiben zu Betriebsstätten: DStV regt praxisnahe Ausgestaltung an
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Die oberste deutsche Finanzbehörde möchte die Verwaltungsgrundsätze zur Definition und Begründung von Betriebsstätten neu fassen und die Rechtsprechung systematisieren. Ein hierzu vorgelegter Entwurf zeigt jedoch: Das Thema bleibt komplex und einzelfallbezogen. Deshalb fordert der DStV klare Leitlinien und regt eine strukturelle Überarbeitung an.
Das Vorliegen einer Betriebsstätte ist im Steuerrecht von zentraler Bedeutung, zugleich äußerst streitanfällig. Trotz zahlreicher Hinweise durch die Rechtsprechung fehlen klare Abgrenzungskriterien. Die Vielzahl an Entscheidungen verdeutlicht die bestehende Komplexität und Rechtsunsicherheit. Vor diesem Hintergrund ist der Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Systematisierung der Rechtsprechung grundsätzlich zu begrüßen. In seiner Stellungnahme S 02/26 zeigt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weiterhin bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten auf und fordert praktikable Vorgaben.
Einzelfallprüfungen erschweren Anwendung
Der Entwurf übernimmt die Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Merkmale einer Betriebsstätte nicht isoliert, sondern anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls und in ihrer Wechselwirkung zu prüfen sind. Dies führt zu komplexen Abwägungen und erhöht den Prüfungs- und Dokumentationsaufwand in der Praxis erheblich. Aus Sicht des DStV steigt damit auch die Unsicherheit.
Klare Abgrenzungen nötig
Auch weitere Aspekte des Entwurfs bleiben aus Sicht des DStV unklar. Dazu zählt die Bedeutung personenbeschränkter Nutzungsmöglichkeiten. Danach kann die Überlassung eines Spinds zur Annahme einer Betriebsstätte führen. Ebenso klärt der Entwurf die Bedeutung der Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungen oder die Bewertung von Desk-Sharing nicht ausreichend. Auch bei der Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Homeoffice lässt das Schreiben klare Kriterien vermissen.
Konkretisierung erforderlich – Reform wünschenswert
Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten empfiehlt der DStV, konkretere Leitlinien in das Schreiben aufzunehmen. Diese sollten praxisnah erläutern, welche Kriterien maßgeblich und wie sie nachzuweisen sind. Zudem regt der DStV eine strukturelle Überarbeitung des Betriebsstättenbegriffs an – etwa mit einer stärker tätigkeitsbezogenen Definition, orientiert am OECD-Musterabkommen.