BMF-Entwurf zur Außenprüfung: DStV für mehr Tempo
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Die oberste deutsche Finanzbehörde legte neue Vorschläge für die Durchführung von Betriebsprüfungen vor. Damit will sie die aktuelle Rechtslage umsetzen und für weitere Beschleunigungen der Prüfungen sorgen. Der DStV prüfte diese eingehend. Sein Fazit: Das Ziel ist zu begrüßen, in der Umsetzung ist Luft nach oben.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legte den Referentenentwurf einer Außenprüfungsordnung vor, der die bisherige Betriebsprüfungsordnung ablösen und an die Abgabenordnung anpassen soll. Ziel ist es, Außenprüfungen künftig zeitnäher, risikoorientierter und effizienter durchzuführen. Der DStV begrüßt diese Zielrichtung. In seiner Stellungnahme S 03/26 zeigte er, wie die Ziele - gerade für kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – erreicht werden können.
Zeitnahe Prüfungen durch verbindliche Regeln
Nach dem Entwurf sollen Außenprüfungen künftig grundsätzlich früher erfolgen. Einen Rechtsanspruch der Steuerpflichtigen auf eine Prüfung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens schafft der Entwurf jedoch nicht.
Aus Sicht des DStV reicht das nicht aus. Gerade KMU leiden in der Regel nicht unter einer zu langen Prüfungsdauer, sondern unter einer Prüfung von Zeiträumen, die weit in der Vergangenheit liegen. Der DStV regte deshalb erneut ein größenunabhängiges Antragsrecht auf eine zeitnahe Außenprüfung an – wie seinerzeit bei dem Gesetzesvorhaben zur Modernisierung der Betriebsprüfung (vgl. DStV-Info vom 17.08.2022).
Konkrete Vorgaben für mehr Verlässlichkeit nötig
Der Entwurf enthielt viele gute Ansätze. Unklare Vorgaben und unbestimmte Rechtsbegriffe verwässerten diese jedoch. Dies galt bei der risikoorientierten Prüfung und dem Umfang von Außenprüfungen genauso wie für die Pflicht zur Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten. Ebenso fanden sich unklare Vorgaben in sehr sensiblen Bereichen wie dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen oder der Einleitung von Steuerstrafverfahren.
Zur Stärkung des risikoorientierten Prüfungsansatzes und einer effizienten Fallauswahl regte der DStV klare Vorgaben hinsichtlich der Risikoparameter an. Bei der Anwendung des Sanktionsregimes der qualifizierten Mitwirkungsverlangen oder der Einleitung von Steuerstrafverfahren forderte er dringend Konkretisierungen. Nur so kann die Finanzverwaltung eine einheitliche Anwendung sicherstellen und unnötige Prüfungshandlungen und Risiken für Steuerpflichtige vermeiden.
Kooperationen durch Rechtssicherheit stärken
Die Finanzverwaltung will den kooperativen Ansatz bei Außenprüfungen stärken. Hierzu sah der Entwurf Vorgaben für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen vor.
Gerade vor dem Hintergrund, dass durch eine solche Vereinbarung qualifizierte Mitwirkungsverlangen vermieden werden können, begrüßte der DStV die Vorgaben ausdrücklich. Zur Förderung des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen regte er ergänzende Klarstellungen an. Insbesondere sollten Steuerpflichtige oder ihre steuerlichen Berater ausdrücklich auf solche Vereinbarungen hinwirken können. Eine Ablehnung oder Kündigung sollte der Finanzverwaltung nur aus gewichtigen Gründen möglich sein.