DStV fordert Nachschärfungen beim EU-Hinweisgeberschutz
Der DStV hat im Konsultationsverfahren der EU-Kommission seine Stellungnahme zur Bewertung der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie eingereicht. Er fordert, dass sich das Berufsgeheimnis von Steuerberatern auch auf den Hinweisgeberschutz erstrecken soll.Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutz-Richtlinie), hat die EU gemeinsame Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgebern geschaffen. Im Zuge der laufenden Bewertung hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit einer Stellungnahme seinen Standpunkt nun erneut bekräftigt und konkrete Nachschärfungen angeregt.
Zentral ist dabei die Forderung des DStV nach einer Stärkung der Rechtssicherheit durch eine einheitliche und sachgerechte deutsche Übersetzung des Rechtsbegriffs „legal professional privilege“. Dieser besagt, dass rechtsberatende Berufe mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht von Meldepflichten auszunehmen sind, wenn das Recht des Mandanten auf Vertraulichkeit sonst beeinträchtigt würde. Jedoch wird der Begriff in den deutschen Sprachfassungen von EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung bislang nicht einheitlich übersetzt. So verwendet die Hinweisgeberschutz-Richtlinie etwa die Formulierung „anwaltliche Verschwiegenheitspflicht“. Dadurch wird der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (§5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG) ungerechtfertigt auf Rechtsanwälte verengt, während andere rechtsberatende Berufe, wie beispielsweise Steuerberater, zumindest nach dem Wortlaut ausgeschlossen werden.
Zudem macht der DStV deutlich, dass bei der Übersetzung des Rechtsbegriffs „legal professional privilege“ den berufsrechtlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden muss. Insbesondere darf sie in Deutschland nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der rechtsberatenden Berufe von Steuerberatern und Rechtsanwälten führen. Beide Berufsgruppen üben vergleichbare rechtsberatende Tätigkeiten aus und unterliegen dabei der beruflichen Verschwiegenheit. Die daraus resultierende Gleichbehandlung ist im aktuellen Kontext der Ausgestaltung der Whistleblower-Richtlinie leider jedoch nicht gegeben.
Darüber hinaus regt der DStV an, im Rahmen der Bewertung zu prüfen, ob der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie an neue technologische und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden sollte. Als Beispiele wird der Einsatz künstlicher Intelligenz sowie die gezielte Verbreitung von Desinformationen zur Beeinträchtigung demokratischer Prozesse genannt. Etwaige Erweiterungen sollten allerdings davon abhängig gemacht werden, dass zunächst die bestehenden Defizite infolge der bislang nicht sachgerechten Differenzierung innerhalb der rechtsberatenden Berufe beseitigt werden. Eine klare und interessengerechte Lösung muss hier weiterhin Vorrang haben.
Die gesamte Stellungnahme des DStV zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie mit allen Forderungen finden Sie auf unserer Homepage.