DStV begrüßt Einigung über Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

© stock.adobe.com

Der Rat der EU hat sich über das lange verhandelte Gesetzespaket zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter geeinigt. Durch die Einigung können die ausgehandelten Fristen zur Einführung der rechtlichen Neuerungen gehalten werden. Der DStV begrüßt die damit erzielte Rechtssicherheit.

Auf der Zielgeraden des zweijährigen Gesetzgebungsverfahrens schien dem Digitalisierungspaket zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie ((EU) 2006/112) mit dem Arbeitstitel „VAT in the digital age“ – oder kurz: „VIDA“ (2022/0407(CNS)) die Luft auszugehen. Ausgerechnet Estland, ein EU-Mitglied mit der ungefähren Einwohnerzahl der Stadt München, hatte zuvor eine Einigung über den Vorschlag der EU-Kommission über Monate blockiert.

Einigung VIDA
Unter ungarischer Ratspräsidentschaft gelang nun doch noch die Einigung über das dreiteilige Gesetzespaket. Dieses legt einmal die digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende Transaktionen bei der E-Rechnung bis zum Jahr 2030 fest. Zudem werden Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen und Fahrgasttransporte in der Regel deren Mehrwertsteuer abführen. Allerdings hat Estland hier einige Ausnahmen im Gesetzestext durchsetzen können. Schließlich wird die zentrale Anlaufstelle, der One-Stop-Shop für grenzüberschreitende Mehrwertsteuermeldungen, erweitert.

Digitale Meldepflichten bei der E-Rechnung
Insbesondere stellt der grenzüberschreitende Austausch von Meldedaten innergemeinschaftlicher Lieferungen und Leistungen im Zuge der Einführung der E-Rechnungssysteme in Europa einen Meilenstein des EU-Binnenmarktes dar.
Vorteil für die Finanzverwaltungen ist, dass der Mehrwertsteuerbetrug über ein gemeinsames IT-System künftig besser enttarnt werden kann.

Zum Vorteil aber auch der Unternehmen, die ihre E-Rechnungen für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen einreichen und zugleich die Meldung für die Finanzbehörden abgeben können. Denn ab dem 1.7.2030 werden die jetzigen zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch die gemeinsamen digitalen Meldepflichten (digital reporting requirements; kurz: DRR) ersetzt.

Künftig müssen E-Rechnungen für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb von 10 Tagen nach Erfüllung des Steuertatbestands ausgestellt werden. Die Meldefrist zwischen Rechnungsstellung und Ausstellung der elektronischen Rechnung wurde von zwei auf fünf Tage verlängert. „Echtzeit“ oder „quasi Echtzeit“ kann ein solcher Zeitverzug im digitalen Zeitalter sicher nicht mehr genannt werden. Gerade bei der Einführung dürfte manches Kleinunternehmen aber von solch großzügigen Fristen profitieren. Auf lange Sicht dürften die Fristen im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung dennoch weiter verkürzt werden.

Auch die Ausstellung von Sammelrechnungen wird weiterhin möglich sein, soweit diese bis zum 10. eines Folgemonats ausgestellt werden. Im Gesetzesentwurf der EU-Kommission war dies ursprünglich nicht mehr vorgesehen. Zusätzlich zu den in den ZM geforderten Informationen werden künftig außerdem weitere Daten erhoben, darunter die Bankverbindungen. Damit wollen die Finanzbehörden die Zahlungen einfacher nachverfolgen. Dies ist ein Wermutstropfen, hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sich im Gesetzgebungsverfahren doch für mehr Datensparsamkeit eingesetzt.

Die EU-Kommission selbst wird künftig als Betreiberin der Datenbank VIES zur Hüterin der grenzüberschreitend übertragenen Meldedaten. Das ist sicherlich eine große datenschutzrechtliche Verantwortung für die Behörde. Aus Sicherheitsgründen wäre eine dezentrale Datenhaltung in den Mitgliedstaaten hier womöglich die bessere Alternative gewesen.

Plattformökonomie
Anbieter von kurzfristigen Unterkünften und Personenbeförderungen führen häufig keine Mehrwertsteuer ab. Dies führt zu einem Ausfall von Steuereinnahmen und zu einem unfairen Wettbewerb mit anderen Anbietern, wie Hotels oder Taxiunternehmen.

Künftig werden die Betreiber der Plattformen die Mehrwertsteuer als fiktive Lieferer erheben und abführen. Mitgliedsstaaten können KMU allerdings von der Regelung ausnehmen.

Zentrale Anlaufstelle für die Mehrwertsteuerregistrierung
Ab dem 1.7.2028 wird der Anwendungsbereich der bestehenden „One-Stop-Shops“ etwa auf B2C-Transaktionen bestimmter Erzeugnisse wie Strom oder Gas ausgeweitet. Für den grenzüberschreitenden Verkehr eigener Waren wird eine neue Sonderregelung eingeführt, die die derzeitigen Abruflager-Regelungen ersetzt.

Ab dem 1.7.2027 wird zudem das Reverse-Charge-Verfahren (umgekehrte Steuerschuldnerschaft) für B2B-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch Lieferanten verpflichtend, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als in demjenigen, in dem die Mehrwertsteuer anfällt.

Das könnte Sie auch interessieren

  • 18.08.2025
    Erstes Kennenlernen: DStV-Präsident zu Gast bei neuem BMF-Abteilungsleiter

    Nach dem Regierungswechsel im Mai 2025 hat sich auch das BMF personell neu aufgestellt. Die für Zoll, Umsatz- und Verbrauchsteuern zuständige Abteilung III im BMF leitet neuerdings MD Bastian Fleig. DStV-Präsident StB Torsten Lüth besprach mit ihm wichtige Themen aus dem Bereich...

    Mehr lesen
  • 12.08.2025
    Neuer BMF-Entwurf zur E-Rechnung: DStV fordert praxisnahe Klarstellungen

    Knapp ein Jahr nach dem ersten Entwurf legt die oberste deutsche Finanzbehörde erneut einen Entwurf zur E-Rechnung vor. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungen des UStAE. Der DStV mahnt mehr Rechtssicherheit an und fordert, die Vorgaben eng an bestehenden Prozessen auszurichten. Mit...

    Mehr lesen
  • 05.05.2025
    DStV-News 05/2025

    Steuerberatergebühren werden angepasst - Neues BMF-Schreiben zu Kleinunternehmern: DStV fordert Klarstellung bei E-Rechnung - Social Media bei der Fachkräftegewinnung - „Stop the Clock“ - DStV und HDI setzen Austausch zu Versicherungsfragen des Berufsstands fort: Erfahren Sie dazu jetzt mehr...

    Mehr lesen