Update zu digitalen Steuerbescheiden – Was ab 2026 wirklich gilt
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Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten digitale Bescheide zur Regel werden – Papier zur Ausnahme. Doch: Der Gesetzgeber verschiebt den Start – aber nur teilweise. Der DStV fasst die Neuerungen zusammen und zeigt, worauf Sie achten sollten.
Bereits im Herbst 2024 verabschiedete der Deutsche Bundestag Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Hierüber informierte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV, vgl. DStV-Info vom 13.10.2025). Kurz vor Beginn der Neuregelung justierte der Deutsche Bundestag am 13.11.2025 still und leise im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes nach. Der Bundesrat dürfte dem Gesetzentwurf noch in diesem Jahr zustimmen.
Zumindest für die Finanzbehörden verschiebt der Gesetzgeber die flächendeckende Bereitstellung digitaler Steuerbescheide um ein Jahr nach hinten. Offiziell sollen Steuerpflichtigen dadurch mehr Zeit erhalten, sich auf die neuen Regelungen einzustellen (vgl. BT-Drs. 21/2751, Artikel 8, S. 76). Aber auch technische Herausforderungen bei der digitalen Umsetzung der Neuregelungen dürften hier eine Rolle spielen.
Digitale Bescheide ohne Einwilligung
Die Neufassung von § 122a AO sieht vor, dass Finanzbehörden Verwaltungsakte grundsätzlich durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben. Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung der Steuerpflichtigen mehr erforderlich. Daran ändern auch die aktuell beschlossenen Anpassungen nichts.
Aber: Ursprünglich sollten Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, bereits ab 2026 grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO). Wie der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes zu entnehmen ist, soll das jetzt erst ab 2027 gelten (vgl. BT-Drs. 21/2751, Artikel 8, S. 65).
Dieses Vorgehen scheint sehr einseitig zu Gunsten der Finanzbehörden zu erfolgen. Aus Sicht des DStV stellt sich die neue Rechtslage nun so dar, dass die Finanzbehörden Steuerbescheide ab 2026 digital zum Datenabruf bereitstellen können, wo es ihnen möglich erscheint. Dies – aufgrund der Neuregelung – ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen. Erst ab 2027 sind die Finanzbehörden stets dazu angehalten, digitale Bescheide bereitzustellen, wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde.
Für die Steuerpflichtigen und die steuerlichen Berater bedeutet dies nach Einschätzung des DStV, dass sie die Bekanntgabe von Steuerbescheiden im Jahr 2026 sowohl durch die Bereitstellung zum Datenabruf als auch in Papierform akzeptieren müssen. Ob und inwieweit die Finanzbehörden von ihrem Recht, Steuerbescheide digital ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen per Datenabruf bekannt zu geben, Gebrauch machen werden, ist unklar.
Widerspruchsmöglichkeit bleibt
Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll spätestens ab 2027 der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein. Damit kann der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos, ohne Begründung und ab sofort möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.
Wie geht es weiter?
Der DStV empfiehlt, sich jetzt für die moderne, digitale Zustellungsform bereit zu machen.
Offen ist derzeit, wie lange eine Einwilligung zum Erhalt eines digitalen Steuerbescheids technisch noch möglich sein und von der Finanzverwaltung entsprechend anerkannt wird. Der DStV wird die Entwicklungen hierzu weiter beobachten und über Neuigkeiten berichten. Wer jetzt sichergehen möchte, die Daten ab 2026 digital abrufen zu können, sollte sich mit seinem Finanzamt über die Möglichkeit einer Einwilligung abstimmen. Zu den Auswirkungen auf die Einspruchsfrist und die Anpassung Ihrer Kanzleiprozesse verweisen wir auf die DStV-Info vom 13.10.2025, die insoweit weiterhin gültig ist.