23.05.2018, Kategorie Archiv Berufsrecht Europa

DStV befürwortet EU-Vorschlag zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens

Am 22.11.2017 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU veröffentlicht (COM(2016)723 final). Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat sich in seiner Stellungnahme E 09/18 gegenüber den zuständigen Ausschüssen und Mitgliedern des Europaparlaments geäußert und seine Anmerkungen und Kritiken mitgeteilt. Allgemeine Anmerkungen zum RichtlinienentwurfMit den vorgeschlagenen Maßnahmen möchte die EU-Kommission primär Hindernisse für den freien Kapitalverkehr in der Union beseitigen. Diese ergeben sich nach Auffassung der EU-Kommission aus den divergierenden Restrukturierungs- und Insolvenzrahmen in den Mitgliedsstaaten, die bei grenzüberschreitenden Investitionen und anderen Geschäften zu Rechtsunsicherheit führen können. Der von der EU-Kommission vorgeschlagene Richtlinienentwurf (RL-Entwurf) zielt daher auf die Schaffung und Vereinheitlichung präventiver Restrukturierungsrahmen für Unternehmen in der Europäischen Union ab. Der Richtlinienvorschlag sieht unter anderem die Einführung von Frühwarnsystemen (Art. 3), präventiver Restrukturierungsmaßnahmen (Titel II), einer „zweiten Chance“ für Unternehmer (Titel III) und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierung, Insolvenz und zweiter Chance (Titel IV) vor. Die Maßnahmen sollen über die vereinheitlichende Wirkung hinaus die Qualität von Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren verbessern und deren Kosten und Zeitrahmen reduzieren. Dadurch erhofft sich die EU-Kommission, letztlich auch der unnötigen Liquidation rentabler Unternehmen und dem Verlust von Arbeitsplätzen entgegenzuwirken. Daher betont der DStV in seiner Stellungnahme, dass sich die Ausweitung präventiver Restrukturierungsmaßnahmen wie im Richtlinienentwurf vorgesehen über die im Insolvenzrecht bestehenden Schutzschirmverfahren (§ 270a und § 270b InsO) hinaus positiv in Deutschland auswirken könnte. Berufsrechtliche Aspekte Aus berufsrechtlicher Sicht ist für den DStV besonders Titel IV des Richtlinienentwurfs ein wesentliches Anliegen, da die Vorschriften die Regulierung der Tätigkeit von Sanierungsberatern und Insolvenzverwaltern betreffen und ggf. ein neues Berufsfeld des Verwalters im Bereich der Restrukturierung eröffnen. Der DStV begrüßt die Initiative der EU-Kommission zur Ausarbeitung einer behördlichen Praxis im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance, sowie berufsrechtlicher Vorgaben für Verwalter im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance. Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass die Komplexität von vorinsolvenzlichen Restrukturierungsprozessen oftmals die Kenntnis von Mitgliedern der Justiz- und Verwaltungsbehörden überschreitet und somit das Gesamtverfahren gefährdet. Demnach ist es auch nach Auffassung des DStV sinnvoll, dass sich die zuständigen Behörden in Streitfragen auf die Unterstützung durch Sachverständige mit vertieften betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnissen, wie etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, stützen können sollen. Der DStV machte deutlich, dass bereits heute die Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe selbst als Insolvenzverwalter tätig sind und sich durch besondere betriebswirtschaftliche Kenntnisse auszeichnen. In Bezug auf die Bestellung und die Aus- und Weiterbildung von Verwaltern im Bereich vorinsolvenzlicher Restrukturierung möchte die EU-Kommission, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Mediatoren, Insolvenzverwalter und sonstige Verwalter, die im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance bestellt werden, die nötige Aus- und Weiterbildung erhalten. So soll gewährleistet werden, dass ihre Dienste gegenüber den Parteien in einer wirksamen, unparteiischen, unabhängigen und sachkundigen Weise erbracht werden. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß der EU-Kommission, machte aber deutlich, dass besonders bei der Bestellung von Verwaltern in Deutschland der Zugang zu den Vorauswahllisten der Insolvenzgerichte sehr unterschiedlich ausgelegt wird. Dabei wird nach Auffassung des DStV den Anforderungen an die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der Bewerber durch die Gerichte teils zu wenig Beachtung geschenkt. Daher begrüßt der DStV ausdrücklich den vom Wirtschafts-Ausschuss des Europaparlaments (ECON) eingereichten Änderungsantrag, in dem die Aufnahme der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse als für die Auswahl als „Verwalter“ maßgebliches Kriterium in den Richtlinientext gefordert wird. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfüllen diese Voraussetzungen. Dies gilt insbesondere für die als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V) oder für Restrukturierung und Unternehmensnachfolge wie es neuerdings heißt, bestellten Berufsangehörigen. Der DStV wird die Entwicklungen im Europaparlament und im Rat der Europäischen Union weiter aufmerksam verfolgen, um durch einen möglichst frühen und hochwertigen Austausch mit den europäischen Institutionen sicherzustellen, dass seine Mitglieder über relevante Entwicklungen informiert werden und um durch seine Expertise zu nachhaltigen Regelegungen beizutragen. Stand: 22.5.2018


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