18.03.2024, Kategorie Steuerrecht

DStV fordert Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens

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Der DStV fordert eine über den sog. ViDA-Vorschlag hinausgehende Anpassung der MwStSystRL, die den Mitgliedstaaten eine Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens über das geplante Maß hinaus ermöglicht. Der bisherige Entwurf dürfte andernfalls inländische Unternehmen, insbesondere KMU, benachteiligen.

Die geplante EU-Mehrwertsteuerreform „VAT in the digital age“ (kurz: ViDA) (Vorschlag der EU-Kommission, COM (2022) 701 final, v. 08.12.2022) beschäftigt die Steuerwelt seit über einem Jahr. Eine Einigung auf europäischer Ebene steht noch aus. Sie wird wohl im Mai 2024 angestrebt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regt an, bei den Plänen zur Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens noch einmal nachzubessern (vgl. DStV-Stellungnahme S 05/24).

Drohende Benachteiligung von KMU

Der genannte Vorschlag der EU-Kommission sieht eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft in den Fällen vor, in denen der leistende Unternehmer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, der im Mitgliedstaat des Verbrauchs umsatzsteuerlich registriert ist.

Dies wird dazu führen, dass Umsätze von nicht im Inland ansässigen Unternehmern im B2B‑Bereich wesentlich häufiger als bisher im Reverse-Charge-Verfahren besteuert werden.  Das heißt, die Befolgungskosten für nicht im Inland ansässige Unternehmer sinken. So entfällt beispielsweise die Frage nach dem richtigen Steuersatz für die erbrachte Leistung. Ferner bevorzugen einige Vertragspartner die Abrechnung mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft. So muss in diesen Fällen die Vorsteuer nicht „vorgestreckt“ werden.

Es besteht mithin die Gefahr, dass in Deutschland ansässige Unternehmer zukünftig Waren lieber vom Ausland statt von im Inland ansässigen Wettbewerbern beziehen. Dies dürfte den Wirtschaftsstandort und insbesondere hier ansässige kleine und mittlere Unternehmen schwächen.

Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens als Lösung

Um diese Benachteiligung zu vermeiden, sollte es im Inland ansässigen Unternehmen möglich sein, auch im inländischen B2B-Fall das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Aber das erlaubt die MwStSystRL nicht ohne Weiteres.

Der DStV schlägt Abhilfe vor. Konkret sollte die MwStSystRL eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft zumindest in den Fällen vorsehen, in denen die Umsätze über das geplante Meldesystem (im Sinne des ViDA‑Vorschlags) mitgeteilt werden. Mit diesem Vorstoß könnte die Ampelkoalition galant auch einen weiteren Punkt ihres Koalitionsvertrages abhaken (vgl. Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, Mehr Fortschritt wagen, S. 132.).


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