08.12.2022, Kategorie Steuerrecht

DStV-Präsident im Gespräch mit MdB zum Jahressteuergesetz 2022

MdB Katharina Beck (Finanzpolitische Sprecherin Bündnis 90/Die Grünen), StB Torsten Lüth (DStV-Präsident) // Bildnachweis: DStV

In der heißen Phase der parlamentarischen Erörterungen zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 mahnte DStV-Präsident Lüth den Bürokratieabbau an. Mit 36 Änderungsanträgen der Ampel-Fraktionen passierte das Vorhaben Anfang Dezember das Parlament. Kurzfristig mit von der Partie: Die Besteuerung der Entlastungen aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

Manch positive Änderung ergab sich auf den letzten Metern. Anderes wiederum griff zu kurz oder wirkte wie mit der heißen Nadel gestrickt (vgl. BT-Drs. 20/4729).

Weiterhin: Bürokratie bei kleinen PV-Anlagen

Seit Sommer setzte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) für den Bürokratieabbau bei der steuerlichen Behandlung von kleinen Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) ein. Manch eine Anregung griff die Bundesregierung erfreulicherweise auf (vgl. DStV-News 10/2022).

DStV-Präsident StB Torsten Lüth kritisierte im Austausch mit MdB Katharina Beck (finanzpolitische Sprecherin der Grünen) und MdB WP/StB Fritz Güntzler (CDU/CSU – Berichterstatter u.a. für Umsatzsteuer): Die Pflicht zur Abgabe einer Kleinunternehmer-Umsatzsteuererklärung belaste die Betreiber und deren steuerliche Berater unnötig. Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie könne Deutschland hingegen auf die Umsatzsteuerjahreserklärung von Kleinunternehmern verzichten. Dies wäre ein starkes Signal zum Bürokratieabbau.

StB Torsten Lüth (DStV-Präsident), WP/StB Fritz Güntzler (CDU/CSU – Finanzausschuss) // Bildnachweis: DStV

Bedauerlicherweise fand die umsatzsteuerliche Erleichterung keinen Weg in das Bündel der Änderungsanträge. Hingegen dabei, wie vom DStV angeregt: die Anpassung des GewStG, so dass der Betrieb keine IHK-Mitgliedschaft auslöst.

Viele Fragen offen: Besteuerung der Gaspreisbremse

Kurz vor Verfahrensabschluss nahmen die Ampel-Partner die Besteuerung der Entlastung aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz in das Jahressteuergesetz auf. Klar war etwa: Private müssen den Entlastungsbetrag nur versteuern, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen die Grenze von 66.915 Euro überschreitet.

Unklar war: Wie läuft das Überprüfungsverfahren in den Finanzämtern zur Missbrauchsverhinderung? Wie erfolgt die Eintragung in der Einkommensteuererklärung? Wie wird die Entlastung den Steuerpflichtigen zutreffend zugeordnet? Erfolgt eine personenbezogene Zuordnung über die Steuer-ID? Müssen alle Privaten entsprechende Angaben gegenüber den Gasversorgern oder Vermietern erklären? Lüth warf in den Gesprächen mit Beck und Güntzler entsprechende Fragen auf und warnte vor einem hohen Bürokratieaufwand.

Bis zum Beschluss des Parlaments über das Jahressteuergesetz 2022 war dies alles nicht geklärt. Auch der Kabinettsentwurf zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (BT-Drs. 20/4683) enthielt keine erhellenden Hinweise. Für die Praxis planbare Gesetzgebungsverfahren sehen anders aus.

Erfreulich: Erhalt des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer bei Immobilien

Der Regierungsentwurf sah im Zuge der Novelle der Abschreibungsregelungen vor, die Möglichkeit zu streichen, eine kürzere Nutzungsdauer von Wohngebäuden sowie von solchen im Betriebsvermögen nachweisen zu können. Der DStV monierte dies gegenüber dem Finanzausschuss (vgl. DStV-News 12/2022). Die Ampel-Fraktionen stoppten die Streichung.


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