Mit aktuellem BMF-Schreiben vom 22.1.2015 erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Verwaltungsanweisung regelt, dass bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die
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