17.02.2016, Kategorie Archiv Europa

EU-Kommission legt Maßnahmenpaket gegen Steuervermeidung vor

Zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung (BEPS) hat die Europäische Kommission am 28.1.2016 zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht. Die sogenannte Anti-BEPS-Richtlinie sieht sechs detaillierte Maßnahmen als Mindeststandard für die Mitgliedsstaaten vor, die Richtlinie zum automatischen Informationsaustausch von Steuerdaten regelt die von sehr großen Unternehmensgruppen an die Finanzbehörden bereitzustellenden Informationen und den Austausch dieser Daten unter den beteiligten Staaten. Die Anti-BEPS-Richtlinie soll an die Ergebnisse der BEPS-Aktionspläne der OECD anknüpfen und eine abgestimmte Umsetzung der Kernpunkte in der EU ermöglichen. Die sechs definierten Handlungsfelder betreffen eine Beschränkung des Zinsabzuges, eine Wegzugsbesteuerung, die Einführung einer Switch-over-Klausel, eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift, die Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Behandlung hybrider Gestaltungen. Beschränkung des Zinsabzugs Gruppeninterne Darlehen können eine einfache Gestaltung zur Gewinnverlagerung darstellen. Ähnlich den Regelungen der deutschen Zinsschranke soll durch die Vorgaben der Richtlinie der Zinsabzug beschränkt werden, wenn durch Darlehen Betriebseinnahmen in ein Niedrigsteuerland verlagert werden. Vorgesehen sind diverse Freibetrags- und Befreiungsmöglichkeiten und der Vortrag nichtabzugsfähiger Zinsen. Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung Der Transfer von Wirtschaftsgütern, die Verlagerung von Betriebsstätten und die Aufgabe der steuerlichen Ansässigkeit und Neubegründung in einem anderen Staat können unter Umständen die steuerfreie Verlagerung von stillen Reserven und Einkunftspotenzialen zur Folge haben. Um dies zu verhindern, soll eine Besteuerung dieser Tätigkeiten erfolgen. Ähnlich wie im deutschen AStG soll eine Stundung oder Ratenzahlung der Steuerzahlungen möglich sein. Im Falle des Transfers oder der Verlagerung innerhalb der EU muss der andere Mitgliedsstaat den der Besteuerung zu Grunde gelegten Wertansatz als Bilanzwert akzeptieren. Switch-over-Klauseln In Fällen, in denen Qualifikations- oder Zurechnungskonflikte bei Einkünften zu einer Nicht- oder niedrigen Besteuerung führen, soll der Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode verpflichtend sein. Betroffen sind insbesondere Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus in Drittstaaten belegenen Betriebsstätten. Eine Niedrigbesteuerung soll vorliegen, wenn der andere Staat die Einkünfte nicht mit wenigstens 40% des Körperschaftssteuersatzes besteuert. Deutschland hat eine solche Regelung in den neueren Doppelbesteuerungsabkommen bereits umgesetzt. Allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift Mit der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift sollen künstliche Strukturen, die einzig der Steuervermeidung dienen, verhindert werden. Der Richtlinienentwurf will Gestaltungen, die nicht durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt sind, welche die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, die Anerkennung versagen. In solchen Fällen träte eine Besteuerung der wirtschaftlichen Substanz nach den nationalen Steuergesetzen ein. Hinzurechnungsbesteuerung Die Einkunftsverlagerung in das niedrig besteuernde Ausland soll durch die Hinzurechnungsbesteuerung unattraktiv gemacht werden. Nicht ausgeschüttete Einkünfte einer kontrollierten Gesellschaft werden dem Steuerpflichtigen zugerechnet, wenn die effektive Besteuerung des anderen Staates weniger als 40% beträgt und die Gesellschaft passive Einkünfte von mehr als 50% erzielt. Damit möchte die EU vorrangig gegen Einkünfte aus Lizenz- und Verwertungsrechten, geistigem Eigentum und Patenten vorgehen. Hybride Gestaltungen Finanzierungsinstrumente zwischen Gruppenunternehmen werden teilweise in verschiedenen Staaten unterschiedlich als Eigen- oder Fremdkapital klassifiziert. Dies kann eine Abzugsfähigkeit der Zahlungen beim einen und eine Steuerfreiheit der Einkünfte beim anderen Unternehmen zur Folge haben. In solchen Fällen soll die Qualifikation des Staates, von dem die Zahlung ausgeht, auch im anderen Mitgliedsstaat angewendet werden. Automatischer Austausch von Steuerinformationen Konzerne mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen Euro p.a. Umsatz sollen den Finanzbehörden des Mutterunternehmens gemäß dem Richtlinienvorschlag nach einzelnen Ländern aufgeschlüsselte Informationen bereitstellen. Diese betreffen insbesondere den Gewinn vor Steuern, zu zahlende Steuern, die Anzahl der Mitarbeiter, das Grundkapital, die Rücklagen und die verwendeten materiellen Wirtschaftsgüter. Diese Informationen sollen anschließend automatisch an alle Finanzbehörden übermittelt werden, in denen die Unternehmensgruppe steuerlich ansässig ist. Kritisch ist an diesem Vorhaben anzumerken, dass die EU-Kommission weiterhin prüft, inwiefern die Daten der länderbezogenen Berichterstattung in Zukunft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern, zu denen die Anti-BEPS-Richtlinie gehört, bedürfen der Zustimmung aller 26 Mitgliedsstaaten. Stand: 12.2.2016


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