16.01.2015, Kategorie Archiv

Gesetzesentwurf zum BilRUG: Wahlrecht bei neuen Schwellenwerten

Im kürzlich veröffentlichten Entwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ist die Anhebung der Schwellenwerte zur Größenklassifizierung kleiner mittelgroßer und großer Unternehmen vorgesehen. Beim Wahlrecht zu einer frühen Anwendung der neuen Schwellenwerte sind jedoch weitere Neuregelungen zu beachten. Eine kleine Kapitalgesellschaft ist gemäß § 267 HGB-E eine Gesellschaft, die zwei der drei nachfolgenden Merkmale in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschreitet: 6 Mio. EUR Bilanzsumme 12 Mio. EUR Umsatzerlöse im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die zwei der drei nachfolgenden Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten und keine kleinen Gesellschaften sind: 20 Mio. EUR Bilanzsumme 12 Mio. EUR Umsatzerlöse im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer. Der Gesetzesentwurf sieht ein Wahlrecht für die vorzeitige Anwendung der neuen Schwellenwerte vor. Sie können demnach bereits auf Jahresabschlüsse angewendet werden, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2013 beginnt. Bei der Anwendung des Wahlrechts ist jedoch zu beachten, dass hierbei der im Gesetzesentwurf enthaltene, erweiterte Begriff der Umsatzerlöse anzuwenden ist. Stand: 16.01.15


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