11.04.2018, Kategorie Archiv

KMU dürfen auf Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht hoffen!

Die EU-Kommission plant, die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen anzupassen (COM(2018) 21 final). Die Initiative ist Teil des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan angekündigten Reformpakets. Sie wurde durch das Follow-up zu diesem Plan weiterentwickelt (COM(2017) 566 final). Konkret plant die EU-Kommission, die Befolgungskosten für kleine und mittlere Unternehmen zu senken und die Wettbewerbssituation für diese Unternehmen zu verbessern DStV unterstützt Pläne der EU-Kommission Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unterstützt die Pläne der EU-Kommission, kleine und mittlere Unternehmen von umsatzsteuerlichen Pflichten zu entlasten. In seiner Stellungnahme S 06/18 zeigt er auf, an welchen Punkten die Vorschläge allerdings noch angepasst werden sollten. Neuer Kreis an begünstigten Kleinunternehmen Der Vorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem eine neue Definition für „Kleinunternehmen“ vor. Gem. Art 280a Nr. 1 MwStSystRL-E ist ein „Kleinunternehmen“ ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Steuerpflichtiger, dessen Jahresumsatz in der Union 2.000.000 € nicht übersteigt. Alle Kleinunternehmen in diesem Sinne sollen bestimmte Vereinfachungen im Mehrwertsteuersystem erhalten. Die folgende Grafik stellt diese in Kurzform dar: Risiken durch vereinfachte Rechnungen vermeiden Der Vorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem vor, dass sämtliche Kleinunternehmen nur noch vereinfachte Rechnungen ausstellen müssten. Dies birgt für Steuerpflichtige jedoch große Risiken. Überschreiten Kleinunternehmen mit ihrem Jahresumsatz unerwartet die 2.000.000 € Schwelle, könnten sie von der Vereinfachung nicht mehr profitieren. Vielmehr müssten sie unter Umständen sämtliche Rechnungen rückwirkend berichtigen. Dies würde zu massiven administrativen Zusatzbelastungen führen. Der DStV plädiert daher dafür, dass nur von der Steuer befreite Kleinunternehmen vereinfachte Rechnungen ausstellen dürfen. Neue Schwellenwerte für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmen Ein Mitgliedstaat könnte nach dem Vorschlag der EU-Kommission die Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer gewähren, sofern der Jahresumsatz eines Unternehmens den von ihm zu bestimmenden Schwellenwert nicht übersteigt. Der Mitgliedstaat darf den Schwellenwert hierfür nicht höher als 85.000 € festlegen. Für verschiedene Wirtschaftsbereiche sollen verschiedene Schwellenwerte eingeführt werden können. Der DStV begrüßt, dass jeder Mitgliedstaat selbst die Höhe des infrage kommenden Schwellenwerts bis zu einer einheitlichen Höchstgrenze bestimmen darf. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten, länderspezifische Besonderheiten besser abzubilden. Er steht allerdings verschiedenen – abhängig von Wirtschaftsbereichen festgelegten – Schwellenwerten innerhalb eines Mitgliedstaats ablehnend gegenüber. Hier fürchtet der DStV Abgrenzungsschwierigkeiten, die erfahrungsgemäß auch zu erheblicher Mehrarbeit bei den Gerichten führen würden. Er regt an, dass Mitgliedstaaten daher lediglich einen Schwellenwert festlegen können, bis zu welchem sie eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen zulassen dürfen. Steuerbefreiung unabhängig vom Ansässigkeitsstaat Mitgliedstaaten, die im Mitgliedstaat ansässigen Kleinunternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, sollen diese nach den Vorschlägen der EU-Kommission auch Kleinunternehmen gewähren, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind. Voraussetzung für die Steuerbefreiung soll sein, dass der Jahresumsatz dieser Kleinunternehmen in der Union insgesamt 100.000 € nicht übersteigt. Zusätzlich darf der Schwellenwert, der im Nicht-Ansässigkeitsstaat gilt, vom Steuerpflichtigen nicht überschritten werden. Die Öffnung der Steuerbefreiung für nicht im Mitgliedstaat ansässige Kleinunternehmen wird insbesondere vor dem Hintergrund notwendig, da der EU-Vorschlag zum endgültigen Mehrwertsteuersystem eine Besteuerung nach dem Bestimmungsmitgliedstaat vorsieht. Kleinunternehmen würden ohne gesetzliche Neuregelung bei grenzüberschreitender Leistungserbringung regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtig. Der DStV unterstützt das Vorhaben im Grundsatz, da Kleinunternehmen andernfalls im grenzüberschreitenden Wettbewerb benachteiligt würden. Bevor die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen auf Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, ausgeweitet wird, sollte jedoch sichergestellt sein, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Steuerbehörden funktioniert. Andernfalls würden Steuerkontrollen erschwert. Stand: 10.4.2018 Lesen Sie hierzu auch: DStV fordert: Harmonisierung statt geplanter EU-weiter Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze DStV lehnt zertifizierten Steuerpflichtigen im geplanten Mehrwertsteuersystem ab


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